gegen den Regenten und den Staat, zoz
Republik ohne diese Pflichten statt finden. So we-nig man sich einen Regenten ohne Vorsah seinerUnterthanen und des gesammten Staats Glückselig-keit zu befördern, vorstellen kann; eben sowenigkann man sich Unterthanen ohne diese Pflichten ein-bilden. Beyde würden als Ungeheuer erscheinen.
§. ZZ6.
Diese- unmittelbaren Pflichten der Unterthanen Sie bestehenkommen vornehmlich auf. drey Hauptschuldigkeitenan. Die erste ist ein genauer Gehorsam gegen die Hauptpflich-Gesehe, Befehle und Anordnungen der obersten Ge- ^ An-walt ; die zweyte ist eine unverbrüchliche Treue ge- schnitte lie-gen dieselbe, und die dritte Pflicht besteht in der rhi-smd.Schuldigkeit, die ein jeder Unterthan auf sich hat,zum Besten des Staats nach seinem Vermögen undKräften und der Maaßgebung des Schuhes den ergenießt, das Seinige wirklich beyzutragen. Diesedrey Hauptpflichttn geben demnach Anlaß, daß wirdiese erste Abtheilung des zweyten Buches ferner indrey Abschnitte eintheilen müssen, und wir werdenmithin in dem ersten Abschnitte von dem Gehorsamder Unterthanen gegen den Regenten und den Staat,im zweyten von ihrer schuldigen Treue, und im drit-ten von dem wirklichen Beytrag der Unterthanenzu dem Besten des Staats das Nöthige
vorzutragen suchen.
Erster