Buch 
Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
Entstehung
JPEG-Download
 

Lb die Un-terthanen inVollstreckungder Befehledes RegentenLeib und Le-ben wagenmüssen.

Sie find zuderHeeressvl-gc allerdingsserpfijchkek.

zi2 Von dein Gehorsam der Unterthanen

von dem rechten Wege zu verirren , so wird erstder Tyrann geboren.

§. 346 .

Wir müssen hierbey noch die Frage erörtern, obsich der Gehorsam der Unterthanen so weit erstreckenmuß, daß sie in Ausrichtung der Befehle des Re-genten Leib und Lehen zu wagen haben, oder ob manauch hierinnen eine Ausnahme machen muß. Inder so genannten Heereöfolge, oder in dem allge-meinen Aufgebothe der Unterthanen, das Vaterlandzu vertheidigen, ereignet sich dieser Vorfall wirklich.Nun ist zwar diese Heeresfolge allemal zu der Schul-digkeit und den Gehorsamspflichten der Unterthanengerechnet worden. - Allein nachdem alle europäischeStaaten die Einrichtung einer beständigen MiliHeingeführet haben, worzu die Unterthanen, ungleichmehr als sonst contribuiren müssen: so könnte aller-dings der Zweifel entstehen, ob sie sich nicht durchdiese großem Abgaben nach Art eines stillschweigen-den Vertrages von der Heeresfolge befreyet erach-ten könnten. Meines Erachtens kann man jauchhierinnen an der Pflicht der Unterthanen, Gehorsamzu leisten, keinesweges zweifeln: denn da sie mitden engesten Banden an den Staat verknüpfetsind, und da ihre Wohlfahrt von der Glückseligkeitdes Staats unmöglich getrennet werden kann: sosind sie schuldig, Gut und Blut zu Vertheidigungdes Vaterlandes in Nothfallen aufzusehen; und der-jenige Feind, der allgemein den ganzen Stagt an-greift, ist auch der Feind von jedem Unterthan insbesondere. Wenn also die beständige Miliz zu Ab-treibung des Feindes nicht hinreichend ist: so bleibtdem ohngeachtet die Verbindlichkeit vor jeden Ein-wohner zur Rettung des gemeinen Wesens die Waf-fen zu ergreifen.

§. 347 .