gegen den Regenten und den Staat, ziz
§. Z47.
Allein eine ganz andere Frage ist es, ob ein Mo- Es ist aber«arch weislich verfährt, wenn er seinen Unterthanenanbefiehlt die Waffen zu ergreifen,und sich dein Feinde ten Unterrhs-zu widersetzen, ihre Haabseligkeiten aber nebst den rntge-unwehrhaften Personen in die Wälder und haltba- gen rusteüen.ren Oerter zu bringen. Meines Ermessens sollteman sich lieber um HülfSvölker bewerben , so hochsie auch zu stehen kämen, oder mit dem Feind einenFrieden schließen, so schlecht auch die Bedingungenausfallen möchten, als dieses Mittel ergreifen. Esist gewiß allemal ohne die geringste Wirkung; dennwas will ein ungeübtes Landvolk gegen unsere heuti-gen Kriegeswissenschaften ausrichten; und die Un-terthanen werden nicht nur vergeblich aufgeopfert;sondern das Land wird auch desto mehr in die äus-serste Verwüstung gestürzct. Nur bey solchen Län-dern muß man eine Ausnahme machen, die nichtallein durch unersteigliche Gebirge und andere natür-liche Vortheile zu leichter Abtreibung des Feindesgeschickt sind, sondern wo auch das Landvolk ohne-dem bereits in den Waffen geübet ist. So habenz. E. Tyrol und Schweiz einen eindringenden Feindzuweilen übel abgefertiget; und das Landvolk inSclavonien, Croqtien und andern kriegerischen Län-dern hat zuweilen wider die eindringenden Türkennützliche Dienste geleistet.
Ob nun zwar solchemnach die Unterthanen allenBe- Der Rezent
fehlen der oberstenGewalt,die nicht wider die göttlichenRechte und die sittlichen Pflichten der Menschen sind, den Gehor-oder zumUmsturze der Republik gereichen,einen unein- gleich-
geschränkten Gehorsam zu leisten schuldig sind: somüssen jedoch auch die Befehle des Regenten einesolche Beschaffenheit haben, daß die Unterthanen
Uz im