gegen den Regenten und den Staat, ziz
Himmel zu rücken; und dieses Betragen des Obrist-lieutenants wurde von dem obersten Feldherrn undallen vernünftigen Officiers gebilliget.
§. Z49-
Zuförderst müssen die Befehle der Regierungwohl überlegt seyn. Man muß nämlich vorher ge-nugsam erwogen haben, ob die zu ertheilenden Ge-setze und Befehle in der That zur Wohlfahrt des ge-summten Staats gereichen, und ob nicht etwa» inder Ausübung sich solche Schwierigkeiten, Hinder-nisse und Folgen ereignen, die entweder den Gehor-sam schwer und unmöglich machen, oder doch mehrNachtheil verursachen, als man daraus Nutzen zugewarten hak. Befehle und Anordnungen, die ent-weder von selbst nicht bestehen könnet;, oder dochbald abgeändert und wiederrufen werden müssen,wenn lnan den Schaden davon einsieht, wirken inden Herzen der Unterthanen eine gewisse Art der Ver-achtung gegen die Regierung, die nicht allein dasso nöthige Zutrauen der Unterthanen gegen dieselbegar sehr schwächet; sondern auch verursachet, daßhernach die weisesten Anstalten bey dem Volke we-nig Eindruck machen, weil sie aus den vorhergehen-den Beyspielen immer befürchten, daß es damit kei-nen langen Bestand haben werde.
H. M.
Bey dieser Ueberlegung muß der Regent seineAufmerksamkeit vornehmlich dahin richten, ob dieUnterthanen die zu ertheilenden Befehle mit freudigenHerzen und einer gewissen Willigkeit erfüllen werden.Denn ob zwar die oberste Gewalt auch solche Gesetze,Anstalten und Maaßregeln, vermöge ihrer in Hän-den habenden Macht, zu Stande bringen kann, wel-che der Zufriedenheit der Unterthanen nicht gemäßßnd; wie denn die Wohlfahrt des Staats die Ein-führung
Daher müs-sen die Be-fehle wohlüberlegt seyn.
Die Befehlemüssen,so vielmöglich, ohnegroßes Mis-vcrgnügenderUittettha«um ausge-übet werdenkönnen.