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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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xenauer Ge-hörsinn «er-schaffet wird.

Z22 Von dem Gehorsam der Urnerthanen

so muß ein jeder Bedienter seinenVorgefetzken und die-ser dem Collegio, wovon er abhängt, das niedereCollegium aber wieder dem höhern, außer dem er-forderlichen Falls zu erstattenden besondern Bericht,bey schriftlichen Befehlen alle Monat und bey ge-druckten Edieren oder Mandaten alle Vierteljahre ineinem besondern Extract oder Tabelle vorlegen underweisen, ob, wie und auf was Art die gegebenenGesetze und Anordnungen in Erfüllung gesetzet wor-den sind; oder was sich vor Schwierigkeiten undEnkgegenhandlungen darwider hervorgethan haben.Diese Tabelle muß mit der genauesten Richtigkeitund Wahrheit eingerichtet seyn; widrigenfalls derBediente, der den Fehler begangen hat, ohne Nach-sicht zu bestrafen ist. Damit man sich aber auf dieBedienten nicht allein verlassen dürfe: so muß ineinem jeden Bezirk ein Fisca! oder Advocat des Kö-niges angeordnet seyn, der auf alle Entgegenhand-lungen der Gesetze und Befehle nicht allein selbst einwachsames Auge haben muß, sondern welchem auchin den Städten die Policey Aufseher und auf denDörfern die Schultheißen und Richter bey ernsterBestrafung die Entgegenhandlungen wider die lan-desherrlichen Gesetze und Anordnungen anzeigen müs-sen. Hierauf hat der Fifcal die Richtigkeit des An-gebens zu untersuchen und so fort dem Bedienten,welcher diese Beobachtung des gegebenen Befehlszusteht, davon schriftliche Nachricht zu geben, demGeneralfiscal aber alle Monate ein Verzeichniß derangemerkten Straffälle einzusenden; und der Fiscalmuß bey unterlassener Beobachtung seiner Schuldig-keit auf das äußerste bestrafet werden. Auf dieseArt werden die Gesetze und Befehle des Regentenden allergenauesten Gehorsam erhalten: und da ichhier voraussehe, daß nur solche Gesetze und Mord-nungen gemacht werden, welche die Wohlfahrt des

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