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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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gegen den Regenten und den Staat. 52z

Staats und der Unterthanen wahrhaftig befördern,nicht aber das Cameralinteresse des Landesherrn alleinzur Absicht haben, oder sonst der vernünftigen Frey-heit der menschlichen Handlungen beschwerlich fallen:so darf man keinesweges befürchten, daß dergleichenAnstalten zur Last und Unterdrückung der Untertha-nen gereichen werden.

§.

Eine solche Einrichtung wird auf den Gehorsam Hierdurchder Unterthanen eine unfehlbare Wirkung haben; derKekoesaiirja, sie wird selbst den Gehorsam derselben erleich- dcr Unterch!!-kern. Denn in vielen Anordnungen der Regierung, erleich»besonders in Policey und Münzgesetzen nöthigeneinige wenige Contravenienten viele andere gleichsamwider ihren Willen , daß sie gleichfalls die landes-herrlichen Befehle außer Augen sehen müssen. Wennauch die Unterthanen versichert sind, daß über dieeinmal ertheilten Befehle genau gehalten wird, undwenn sie überzeugt sind, daß alle Anordnungen kei-nen andern Endzweck haben, als ihre eigene Wohl-fahrt und die gemeinschaftliche Glückseligkeit desSraakS: so werden sie mit desto willigem Herzenihren schuldigen Gehorsam leisten und sich selten ein-fallen lassen, den landesherrlichen Gebotenentgegen zu handeln.

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