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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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gegen den Regenten und den Staat, zzz

len und des Staatö vorhanden wäre: so wäre esnicht nöthig, den Privatpersonen ihren zum Behuf ^des gemeinen Besten erlittenen Schaden zu vergü-ten, welches man ihnen doch gleichfalls ohne äußersteUnbilligkeit nicht absprechen kann. Ueberdieß würdeaus diesem Obereigenchume folgen, daß die Untertha-nen selbst darinnen begriffen wären, weil sich dieoberste Gewalt auch dererselben in Nothfallen zu Be-förderung des gemeinen Bestens, eben so wohl alsihrer Güter bedienen kann, welches man schwerlichzugeben kann, ohne dem Despotismus und andernirrigen Sätzen Thür und Thor zu öffnen.

§. Z7ü.

Man wird mir hier ohnfehlbar den Einwurf ma- Ein Einivurfchen, daß ich selbst in diesem Werke gar häufig von ^dem Vermögen des Staats rede und darzu nicht alleindie Güter der Unterthanen, sondern auch sie selbstund ihre Fähigkeiten und Geschicklichkeiten rechne(§. 19.). Allein dieses Vermögen des Staats, da-von ich rede, ist mit dem vermeynten Obereigenchumedes Regenten nichts weniger als einerley. Wennman der Republik ein Vermögen beyleget: so stelletman sich dieselbe als einen einzigen Körper und alseine moralische Person vor, die sie auch im Standeder natürlichen Freyheit und in Absicht auf anderefreye Staaten allerdings ist. In dieser Vorstellungdenket man an keinen Unterschied unter der oberstenGewalt und den Unterthanen, den man auch hierkeinesweges machen kann, weil beyde zusammen den-jenigen einfachen moralischen Körper darstellen, denwir eine Republik nennen. Allein eine ganz andereFrage ist es, ob man der obersten Gewalt allein,wenn man sie von den Unterthanen abgesondert be-trachtet, ein Eigenthum über die Personen und Gü-ter derselben zuschreiben kann ; und meines Trach-tens