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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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zz8 Voll ver Treue der Unterthanen

gewisser maßen an der Unverletzlichkeit des RegentenTheil nehmen. In der That würden sie auch übeldaran seyn, da sie unmöglich die verschiedenen Lei-denschaften der Unterthanen dergestalt befriedigenkönnen, daß nicht hier und dort ein Misvcrgnügenwieder sie entstehen sollte, wenn sie nicht wieder diePrivatrache eins besondere Schußwehre hätten.Man hat demnach in den meisten Ländern gesetzlichverordner, daß das Verbrechen der beleidigten Ma-jestät auch wider sie begangen wird; und die Na-tur der Sache macht ein solches Gesetz allerdingsNothwendig.

* Eben dieses muß man von denen wider den Regentenausgestoßenen schimpflichen und ehrenrührigen Wor-ten behaupten. Eine ganz andere Frage aber ist es,ob der Regent Nicht ungleich erhabner und großmü-thiger handelt, wenn er dergleichen unbedachtsameReden großmüthig übersieht und verzeiht; indemer sie ohnedem niemals erfahrt, als durch die nie-derträchtigsten Gemüther, welche ihn zum Werkzeugeder schändlichsten Rache gebrauchen wollen. Dierömischen Rechte haben von dieser Cache ein sehrschönes Gesetz, welches mit den vortrefflichsten Ge-danken erfüllet ist.

, Ale Unter-suchung derStaatsver-brechen kannzwar nichtallemal nachden Fvrmali-stt der Rechtegeschehen;jedoch mußdie Gerech-tiakcit beob-achtet wer-den.

§. Z75-

Da die Untreue das nachtheiligste Verbrechen vordie Wohlfahrt des Staats ist, welches gemeiniglichauf dessen gänzlichen Umsturz abzielet: so ist leichtzu ermessen, daß der Staat die Unterthanen durchdie härtesten Lebensstrafen davon abschrecken muß.Weil auch die Geheimnisse des Staats mit der be-gangenen Untreue gemeiniglich verwickelt sind: sokann die Untersuchung dieses Verbrechens nicht alle-mal vor den ordentlichen Richtern geschehen; son-dern der Regent steht sich gemeiniglich genöchiget,eine besondere Commission zu deren Untersuchung an

zuordnen,