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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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gegen den Regenten und den Staat. M

zuordnen, die aus Bedienten besteht, die er seinesVertrauens und der Staatsgeheimnisse ohnedemtheilhaftig macht. Allein ob gleich in dergleichenUntersuchungen die Formalien der Rechte eben nichtbeobachtet werden dürfen: so muß doch die Gerech-tigkeit selbstaufdas genaueste darbey zur Richtschnurgenommen werden;' und wenigstens darf niemandohne genügsamen und sonnenklaren Beweis verur-theilet werden. Ein Monarch hat bey solchen Un-tersuchungen selbst alle ersmnliche Aufmerksamkeitanzuwenden, damit die Unschuld unter dem Ver-wände diesesVerbrechens nicht der Rache ihrer Feindeaufgeopfert werde. Der an den Höfen gar sehr herr-schende Neid bedienet sich der Beschuldigung dieserMissethat, wodurch der Monarch auf der empfind-lichsten Seite angegriffen wird, nur allzu oft, umsich dererjenigen zu entledigen, die seiner Bemü-hung und Nebenabsicht im Wege stehen. Denner weiß, daß gar leicht so viel Verdacht übrig bleibt,welcher die Verbannung der beschuldigten Personenvon Hofe veranlasset

H. Z?6.

Es ist freylich dieses Verbrechen von so schädli-chen Folgen vor den Staat, daß auch der bloßeVerdacht, wenn er genugsam gegründet ist, schonalle Aufmerksamkeit und Vorsicht des Regenten er-fordert ; und es ist besser, jemand unschuldig vonHofe zu verbannen, welches vor einen redlichen undvernünftigen Mann nichts weniger als eine Strafeoder Unglück ist *), als vor den Staat die. Befürch-tung einer Gefahr übrig zu lassen. Allein ein weiserMonarch wird doch allemal einen Verdacht von dembloßen Angeben der Feinde und Neider zu unter-scheiden wissen; und er wird nicht eher einem Ver-dachte Raum geben, bis er wenigstens den Schein

d 2 uNtz

, Aüch dervlvße Ver-dacht der Un-treue verdie-net alle Auf-merksamkeit/und gewissermaße» M«straft! lig.