gegen den Regenten und den Staat. 54;
§. Z79-
Ich habe oben schon erinnert, daß die Untertha-nen nicht schuldig sind, ihre schuldige Treue einemRegenten zu erweisen, der sich als ein Feind seinesVolkes aufführet. Nachdem aber ein solcher Fallsich vielleicht nie ereignet hat; so sind hingegen dieFälle nicht so gar selten, daß in Wahlrerchen undauch zuweilen in Erhreichen, die eine eingeschränkteRegierungsform haben, der Regent des Thronesverlustig erkläret, oder wohl gar förmlich abgesetzetwird; und es fragt sich mithin, ob die übrigen Un-terthanen ihrer Pflicht der Treue entlediget werden,wenn diejenigen Stände und Ordnungen des Staats,die an der Verwaltung der obersten Gewalt Theilnehmen, zu dieser Erklärung oder Absetzung' schrei-ten. So viel ist gewiß, daß es weder in dem Wcsen der Republiken, noch in der gesunden Vernunftgegründet seyn kann, die oberste Gewalt oder denRegenten einer richterlichen Erkenntniß zu unterwer-fen, ohne welche eine solche Erklärung und Absetzungnicht geschehen kann *); und die eingeschränkte Be-sitzung der obersten Gewalt in Ansehung des Regen-ten, so wenig als die Theilnehmung der Untertha-nen an den Majestätsrechtcn, verändert hier dieSache im geringsten nicht. Denn gleichwie derRegent in gemischten Regierungsformen unter kei-nerlei) Titel und Vorwand befugt seyn kann, dieGrundgesetze des Reichs zu verändern, und dieFreyheiten der Stände einzuziehen; so kann auchdenjenigen Unterthanen, die an der obersten GewaltTheil nehmen, kein Recht zustehen, dem Regentenseines Antheils an der obersten Gewalt zu berauben.Wenn es also dennoch in der That geschieht: sosind es nichts anders als Rebellionen und Zerrüttun-gen in dem Staate, die der oberste Beherrscher allerRepubliken zuweilen gelingen laßt, theils weil der
V 4 Regent
Lb die Treueaufhöret,ivcnn der Re-gent abgese-nkt und desLdrones ver-lustig erkläretwird.