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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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Z42 Von per Treue der Unterthanen

Rechte, welche das Wesen der Republik ganz oderzum Theil vernichten können. Hierzu muß die Ein-willigung der Unterthanen eben so wohl, als bey derErrichtung einer Republik erfordert werden; wennman anders die Unterthanen nicht als Leibeigene an-sehen will. Eben sowenig kann man die andern Un-terthanen , welche bey dem vorigen Staate verblei-ben, als diejenigen ansehen, welche das Recht haben,eine» Theil ihrer Nebenunterthanen an einen frem-den Staat abzutreten. Sie können sich zwar vonher Verbindlichkeit und den Vertragen los jagen,hie sie zeither mit ihnen gehabt haben; weil sie dieNoth und die Erhaltung ihrer selbst darzu zwingt:allein, sie können einem fremden Staate kein Rechtüber sie geben. Dieses muß bsoß entweder von derEroberung, oder von her abzutretenden Untertha-nen freyen Einwilligung herrühren.

§. Z78.

UmertkEn* ^ entsteht hierbey die Frage, wie sich die Un.bey einem au- terthanen zu betragen haben, wenn ihr gewesenerdcrwcitigen, Regent, und derjenige, dem sie abgetreten wordenAm ^ ihm» sind, "ach einiger Zeit von neuem mit einander inneuen und ab Krieg gerathen, dergestalt, daß der erste auf ge-betragen "hq! gründete oder ungegründeke Art behauptet, er sey inbey. alle seine vorigen Rechte über die abgetretenen Un-

terthanen wieder eingetreten. Da die Unterthanenfeine Befugniß haben, über die Rechte ihres altenund neuen Herrn ein Urtheil zu fällen: so haben siemeines Erachtenö allein ihrem neuen Regenten diePflicht der Treue zu erweisen, indem sie sich in des-sen Gewalt befinden, und, nachdem sie auf recht-mäßige Art in dieselbe gediehen sind, demselben ihreTreue angelobet haben. Sie müßen auch in dieserTreue gegen ihren neuen Herrn so lange unverbrüch-lich beharren, bis sie durch das Recht der Erobe-rung , oder durch andere Tractaten, davon losge-zahltt sind.

H. Z7S.