ZZ2 Von der Pflicht der Unterthanen,
,*) Es ist eine sehr schädliche Meynung vor Deutsch-land, daß sich der Adel darinnen einbildet, sein Standwerde durch Commercien, Manufacturen, und an-dere dem Staate nützliche Unternehmungen verm-ehret. Dadurch geschieht es, daß diejenigen, wel-che öfters das meiste Vermögen haben, der Republiknützlich zu werden, ihre Zeit größtentheils mit Ja-gen, Spielen, und andern eiteln Dingen, zubringen,und zu dem Besten des Staats wenig oder gar nichtsbeytragen: zu geschweigen, daß viele nach und nachihr Vermögen dadurch versplittern, und ihre Fa-milien in den äußersten Versall bringen.
Man mußstiu Vermö-gen nicht un-brauchbar lie-st» lassen.
§. 587 -
Allein diejenigen sündigen nicht wenig wider diesePflicht, die ihr Vermögen vergraben, oder im Ka-sten müßig liegen lasten, oder dasselbe außer Landesin auswärtige Banken legen. Das Vermögen einesjeden Unterthanen macht zugleich einen Theil vondem gesummten Vermögen der Republik aus ( §. 19.).Sie hat also ein gegründetes Recht zu fordern, daßes der Eigenthümer also gebrauche, damit auch ihrNutzen daraus zuwachse; und derjenige, der es ganzmüßig liegen läßt, oder den Nutzen davon Auslän-dern zuwendetest ein unwürdiges Mitglied von ihr;ja er ist ein Undankbarer, der vor alle Wohlthaten,die ihm die Republik in ihrem Schooße erzeiget,weiter nichts thut, als daß er die ihr schuldigePflicht außer Äugen setzet. Vielleicht kann manauch von denenjeniqen nicht gelinder urtheilen, dieden entbehrlichen Theil ihres Vermögens an Goldund silberne Geräkhe lind andere kostbare Mobilienverwenden, wo es hernach als ein unbrauchbarerSchatz liegen bleibt, und mithin dem Nutzen derRepublik entzogen wird. Sie kann mit Recht einenbessern Gebrauch davon verlangen, noch mehr aberdie Vorsehung, die uns das Vermögen zu ganz
andern