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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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an dem Besten des Staats zu arbeiten, zzz

andern Endzwecken als zu Befriedigung unserer Ei-telkeit zugewendet hat.

§. z88.

Jedoch auch diejenigen, welche wenig oder gar DkeUnver-kein Vermögen besitzen, sind nach dieser Pflicht ge- müssen" demhalten, dem Staate durch ihren Fleiß und Arbeit nütz- Staate durchlieh zu werden. Denn niemand darf ein unnützesMitglied des gemeinen Wesens seyn ( §. z84.). Amallerwenigsten aber darf jemand ein beschwerlichesund übcrlästigeS Mitglied werden, wohin es dochmit allen denenjenigen endlich kömmt, welche keinVermögen haben, und dennoch durch Fleiß und Ar-beit, weder den Nutzen des Staatö , noch ihre ei-gene damit verknüpfte Wohlfahrt, befördern wollen.

Zu dem Ende muß sich jeder Unterthan bemühen,solche Fähigkeiten und Geschicklichkeiren zu erlangen,daß er dadurch seinen eignen Wohlstand bewirken,und zugleich dem Staate nützlich werden kann; undein jeder vernünftiger Mensch sollte von Rechts we-gen ernstliche Betrachtungen anstellen, was er selbst,so wohl, als der Staat, aus demjenigen, was er er-lernet, oder womit er sich beschäfftiger, vor Vortheilzu gewarten hat. Diejenigen, welche sich um Ge-schicklichkeicen bemühen, welche dem Staate und dermenschlichen Gesellschaft zu gar keinem Nutzen gerei-chen , erfüllen nichts weniger als ihre Pflichten;und sie sind in eben solcher Maaße unnütze Erden-lasten , als diejenigen, welche ihre Tage in einemgänzlichen Müßiggänge zubringen.

§. z89»

Die Aeltern haben dannenhero eine doppelte Pflicht Die Aeitemauf sich. Sie müssen nicht nur selbst durch thätige wüssenBemühungen zu der Wohlfahrt des Staacs das Jh- dieErziehmigrige beytragen: sondern sie müssen auch ihre Kinder barzu ge.

Lameralwistensch. I.Tb Z berge- chm.