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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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an dem Besten des Staats zu arbeite»:, zzz

als die Gemahlinnen der mächtigsten deutschenReichsfürsten unter dem Titel der Wirthschaft undHaushaltung alles dasjenige besorgten, worzu itzoganze Cammercollegia niedergesetzet sind.

§. Z92.

Man muß zwar allerdings zugeben, daß die Ael-tern die Neigung ihrer Kinder in Erwählung derLebensart und Handthierung, die sie ergreifen sollen,zu Rathe zu ziehen haben ; denn nach dem Unter-schiede der menschlichen Gemüther und der natürlichenGaben schicket sich immer ein Mensch besser als derandere zu diesen oder jenen Wissenschaften und Ge-werben. Allein vernünftige Aeltern müssen in dieUrsachen und Bewegungsgründe der Kinder einzu-dringen , und ihre natürlichen Gaben und Fähigkei-ten zu beurtheilen wissen, keinesweges aber der Nei-gung ihrer Kinder blindlings folgen; am allerwe-nigsten aber müssen sie diesen Neigungen etwas nach-sehen, wenn die Wissenschaft, Geschicklichkeit undHandthierung, worauf sie sich legen wollen, der Re-publik wenig tzder gar keinen Nutzen verschaffet. DiePflicht, daß wir uns dem Staate und der menschli-chen Gesellschaft nützlich zu machen suchen sollen, istso wesentlich und unveränderlich, daß sie selbst überunsere eigene Neigungen allemal die Oberhand behal-ten muß. Denn gleichwie wir mit einem Regentenschlecht zufrieden seyn würden, wenn er, statt derBesorgung der Regierungsangelegenheiten, sich be-mühen wollte, ein vollkommener Dichter, Tonkünst-ler , Drechsler oder Chymicus zu werden, weil erdaran Geschmack fände: so kann die oberste Gewaltvon uns gleichsam mit Recht verlangen, daß wir inErwerbung unserer Geschicklichkeiten nicht lediglichunsere Neigung, sondern hauptsächlich das Beste desgemeinen Wesens vor Augen haben sollen.

Z 2 §. M.

Wir müsse»bey unsernArbeitenmehr denNutzen desStaats, alsunsere Nei-gungen vorAugen haben.