Z54 Von der Pflicht der Unterthanen,
dergestalt erziehen, daß sie dereinst würdige und nütz-liehe Mitglieder des gemeinen Wesens werden. Zudem Ende müssen sie nicht nur von ihrer Schuldig-keit gegen die Republik und den übrigen gesellschaft-lichen Pflichten unterrichtet, und mit einem gewissenTriebe zu Fleiß und Arbeit erfüllet werden; sonderndie Aeltern müssen auch davor sorgen, daß ihre Kin-der eine solche künftige Lebensart erwählen, und sol-che Geschicklichkeiten erlernen, mit welchen sie sich sowohl ihren künftigen Unterhalt erwerben, als zu demBesten des Staats das Ihrige beytragen können.Besonders aber liegt diese gedoppelte Pflicht demHausvater ob, als dessen Verbindung mit der Re-publik dieses hauptsächlich erfordert; und ob zwarseine Familie gegen den Staat nicht eben die starkenVerbindlichkeiten auf sich hat, als er selbst: so er-fordert doch der Endzweck des allerhöchsten Wesens,Und der Nutzen der Republik, daß niemand ganzmüßig sey. Er muß dannenhero in seinem Hauswe-sen solche Anordnung und Einrichtung treffen, daßjedermann in seinem Hause, so wohl Weib und Kin-der *), als Gesinde, ihre gewisse Verrichtungen ha-ben, und mithin ein jedes nach seiner Beschaffenheitda§ Seinige zu dem Wohlstände der Familie bey-trage, damit der Wohlstand der einzeln Familienwieder in das gesummte Beste des Staats seinenEinfluß habe.
Die Lebensart in ansehnlichen Häusern in Deutsch-land ist gar nicht also beschaffen, als es diese Pflich-ten erfordern. Die Damen thun gar nichts, alsdaß sie sich den Vergnügungen und Eitelkeiten wid-men: da es doch wenigstens ihre Pflicht wäre, dasHauswesen in einer guten Ordnung r:nd Einrich-tung zu erhalten, welches gewiß nicht bloß darinnenbestehet, daß man den Küchenzettel ansieht. ZuberBeobachtung des Hauswesens ist auch nie eine Da-me zu vornehm, Es sind kaum einige hundert Jahre,