Z62 Von den schuldigen Abgäbet:
dern auch so viele Bedienten, die ihn in den innernLandes Angelegenheiten unterstützen müssen, und diezur Vertheidigung des Staats nöthigen Anstaltenverursachen gar viele Kosten. Alles dieses muß ausdem Vermögen der Republik zusammen gebrachtwerden; und die Unterthanen, die einmal die Ein-richtung eines gemeinen Wesens zu dem Endzweckeihrer gemeinschaftlichen Glückseligkeit beliebet haben,können sich auch derer darzu benöthigten Mittel nichteinbrechen; und sind dannenhero allerdings schuldig,das erforderliche zu dem Aufwands des Staats vonihren Vermögen, welches zugleich das Vermögendes gesammten Staats ist (§. 19.), beyzutragen.
§- Z98.
FubettA»- Da diese Schuldigkeit der Unterthanen offenbarEtaats sind vor Augen liegt und zu allen Zeiten erkannt wordendie Domai- ist: so ist es wahrscheinlich, daß man in den alte-nen gewidmet. Zeiten bey Errichtung einer Republik zum Unter-halte des Regenten und zu dem in den Regierungs-angelegenheiten vorfallenden Aufwands gewisse unbe-wegliche Güter und Ländereyen ausgesetzet hak, weildamals der meiste Reichthum darinnen bestand. We-nigstens findet man in dem Homer Spuren davon;'und bey Errichtung der römischen Republik habenwir ein ungleich klareres Beyspiel. Romulus Hei-lste alles Feld, das der neuen Republik zustand, indrey gleiche Theile, davon der eine Theil zum Unter-halte der Geistlichkeit und des Gottesdienstes, derzweyte Theil zum Unterhalte des Königes und den Ko-sten der obersten Gewalt bestimmet war, der dritteTheil hingegen unter das Volk vertheilet wurde.Aus einer solchen Einrichtung entstehen nun die Do-mains», oder Cammergütcr des Regenten, welchedie älteste Art des Unterhaltes vor die königlicheWürde sind; und es ist sehr zu vermuthen, daß die
Cammer-