der Unterthanen. z6z
Cammergüter in solchen Reichen, die sich ohne großeVeränderungen in ihren Regierungsformen bis hier-her erhalten haben, auf eine ähnliche Art, wie mit derrömischen Republik geschehen ist, der obersten Gewaltim Staats zugetheilet worden sind.
§. Z99.
Hkernächst wurde man gewahr, daß die Seen,die großen Ströme, die Landstraßen, die großenWälder und das darinnen befindliche Wild, der Bauunter der Erden nach Metallen, und andere in denGränzen der Republik vorhandene Dinge nicht allzuwohl zu dem Privateigenthume schicklich wären; son-dern vielmehr in Ansehung desselben als niemand zu-gehörige Güter (res nullius) betrachtet werden müß-ten. Weil nun gleichwohl diese Dinge zu dem ge-summten Vermögen des Staats gehöretcn, und einerbesondern Vorsorge und Aufsicht der obersten Gewaltzum Besten des Staats bedurften: so war es natür.lieh, daß man auch diese dem Regenten zueignete, umdaraus durch einen Nebenzweck Einkünfte zu ziehen,die zugleich mit zu den Kosten der Regierungöan-gelegenheitcn angewendet werden konnten. Daraussind also die Einkünfte aus den Regalien entstan-den ; und indem sich die Unterthanen entweder dererdarunter begriffenen Dinge enthalten, oder bey derenGebrauche dein Staate einen Theil ihres Gewinnstesabgeben: so erfüllen sie dadurch zugleich einiger Mas-sen die Schuldigkeit, zu dem Aufwande der Regierungdas erforderliche beyzutragen.
Z. gov.
Wenn nun die Einkünfte aus den Cammergü-tern und Regalien zureichten, um allen zu der Re-gierung des Staats erforderlichen Aufwand dadurchzur Gnüge zu bestreuen: so ist kein Zweifel, daßder Regent sich damit begnügen müßte, und keinen
wettern
Sodann sinddie Einkünfteaus dcn Re-galien dazubestimmt.
Wenn diesesnicht iu-rcicht : somüssen dieUnterthanenCoiitribukiv-neu und