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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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Von. derSchuldigkeitderContribu-tivn ist nie-mand frey »uachten.

z68 Von den schuldigen Abgaben

die Bedürfnisse am besten, welche zu der gegenwär-tigen Beschaffenheit des Staats, und zu der Beför-derung seiner Wohlfahrt, erfordert werden. Es istnicht einmal rathsam, daß der Regent den Unterobrig-keiten das jus MbcollEainü überläßt, weil es als-denn gemeiniglich nicht mit so gerechter Gleichheitund so weniger Beschwerde der Unterthanen zu ge-schehen pfleget, als wenn der Regent selbst durchseine Bedienten nach einem festgesetzten Contribu-tionsfuße von jedem Unterthan die schuldigen Abga-ben einnehmen läßt. Jedoch in eingeschränktenRegierungsformen pflegt gemeiniglich die Verwilli-gung und Erhebung der Abgaben von der Anord-nung der Reichsstände abzuhängen; und in vielenStaaten haben wenigstens die Landstände das Pri-vilegium hergebracht, daß ihnen eine Mitdirectionüber die Contributions- und Steuer- Cassen, und eineAufsicht über das dazu gehörige Rechnungswesen,zustehet; wobey es auch billig zu lassen ist. Dennmeines Erachccns sollte auch ein unumschränkterMonarch die Stände und Abgeordneten des Landesvorher hören, wenn es darauf ankömmt, neueCon-tributionen und Abgaben auszuschreiben, weil dieseohne Zweifel von dem Vermögen und dem Zustan-de der Unterthanen die beste Nachricht, so wohl alsVorschläge an die Hand geben können, wie und aufwas Art die Contribution dem Lande am wenigstenbeschwerlich fällt.

§. 404.

Von dieser Schuldigkeit zu dem großen Aufwandedes Staats durch die Steuer und Abgaben den er-forderlichen Beytrag zu thun, kann man niemandfren sprechen. Von dem Vornehmsten an bis zudem geringsten Bettler sind sie alle Mitglieder desgemeinen Wesens, welche die gemeinschaftliche

Wohl-