der Unterthanen. Z69
Wohlfahrt zum Endzwecke haben müssen, und da-hero zu den darzu erforderlichen Mitteln und Auf-wande das Ihrige beyzutragen gehalten sind; undes würde eine offenbare Unbilligkeit seyn, wenn nurallein die Unterthanen von mittelmäßigem Standeund Vermögen die Contributionen und Abgabentragen sollten. Je reicher und vornehmer ein Mit-glied des gemeinen Wesens ist, desto mehr gewin-net er in dem Staate, und desto mehr Schutz undWohlthaten genießet er von der Republik; je mehrmuß ergötzlich auch zu ihrem Aufwande, und zu denMaaßregeln zu ihrer Glückseligkeit beytragen: denndas Vermögen ist allerdings als ein gerechtes undbilliges Maaß in Auferlegung der Abgaben anzuse-hen. Ob man auch gleich von den gar armen Un-terthanen nicht sagen kann, daß sie etwas gewinnen;so erwerben sie doch ihren Unterhalt in dem Lande,und genießen den Schuh der Republik; folglichmüssen auch diese das Ihrige, so wenig es auch seynkann, zu dem Aufwande des Staats beytragen.
§. 405.
Man kann in dieser allgemeinen Schuldigkeit! der Unterthanen, zu den Kosten des Staats Contri-j bukionen und Abgaben zu entrichten, nur eine einzi-ge Ausnahme machen. Diese kömmt darauf an,daß jemand dem Staate wirkliche Dienste leistet.Denn da die Republik diejenigen, so ihr wirklicheDienste leisten, ohnedem mit Besoldungen, Unter-halt und andern Erkenntlichkeiten zu belohnen schul-dig ist: so würde es nur in dem Contributionswesendesto mehr Mühe und Arbeit machen, wenn der Staateinen Theil davon durch die Contribution und Abga-ben wieder zurücknehmen wollte, was er ihnen dochvorher selbst gegeben hat. Mein, da ihnen solcher-gestalt die oberste Gewalt die Befreyung von denLan-ernlwWnsch. I.TH. A a Abga-
Dieienkgeii,so dem Staa-te wirklich»Dienste lei-sten, sind da-von auszu-nehmen.