der Unterthanen.
StaakS zu gebrauchen vermuthet werden. Die mei-sten Gelehrten stehen auch wirklich in Diensten desgemeinen Wesens, ob sie gleich keine Besoldung zie-hen. Der Advocat, der Notarius, der Arzt, demdie Republik erlaubet, seine Wissenschaften zu ihremNutzen auszuüben, nachdem sie vorher dessen Ge-schicklichkeit geprüfet hat, befindet sich wirklich inDiensten des gemeinen Wesens, ob er gleich dieVergeltung von denjenigen nehmen muß, die sichseiner Geschicklichkeit gebrauchen. Eben so befindensich alle diejenigen in Diensten des Staats, die nachgeprüfter Fähigkeit akademische Würden erlangethaben. Der Staat oder die oberste Gewalt in dem-selben ist der Brunnquell aller Ehren und Würden,der sich der Universitäten nur als eines Werkzeugesbedienet, die gelehrten Würden nach Verdiensten aus-zutheilen, weil sie die beste Kenntniß davon haben.Die oberste Gewalt kann aber bey Erkheilung sol-cher Würden neben der ihnen zugedachten Belohnungihrer Verdienste keine andere Absicht haben, als daßsie sich ihrer Gelehrsamkeit in Lehren und Unterrichtanderer so wohl, als überhaupt zum Nutzen undDienste des Staats gebrauchen sollen. Wenn sienun dieses leisten, wie der Staat hoffen und voraussetzen muß: so ist die Befreyung von den Abgabendesto billiger, da sie keine wirkliche Besoldung vondenselben gemessen.
! §. 4O8.
Allein diese Befreyung der Geistlichkeit und Ge-lehrten, sowohl als anderer Personen , die sich inwirklichen Krieges und bürgerlichen Bedienungen- des Staats befinden, kann sich nicht weiter, als auf
i die persönlichen Abgaben, erstrecken; und sie sind
: allerdings gehalten, von allen unbeweglichen Gü-' tern und Grundstücken, die sie besitzen, die Steuern
Aa 2 und
Mein dieseBefreyungversteht sichnur von per-sönlichen Ah«sahen.