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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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Z70 Don den schuldigen Abgaben

Abgaben, als einen Theil der ihnen schuldigen Be-soldung und Erkenntlichkeit mit zurechnet: so ist esallerdings billig, daß diese Besoldungen nicht allzugroß sind, damit dieser Theil wirklich daran erman-gele und sie nicht zum Nachtheile des gemeinen We-sens eine gänzliche Befreyung genießen. Wir wer-den aber von dem gerechten Maaße der Besoldungen,die auf den Zustand des gemeinen Wesens ankom-men, in dem zweyten Theile ausführlicher handeln.

Folglich sindauchdieGeist«lichcn vonden Abgabenbcfrevet.

Eben diesesmuß man vondcnGelehrtenbehaupten.

§. 406.

Dieses billigen Grundes der Befreyung von denSteuern und Abgaben mästen vornehmlich die Geist-lichen in der Republik genießen, ohne daß sie nöthighaben zu dem geoffenbarten göttlichen Willen ihreZuflucht zu nehmen. Es kann kein vernünftigerund gesitteter Staat ohne Religion und Gottesdienstseyn. Die Republik hat also allemal Personennöthig, die den gottesdienstlichen Handlungen vor-stehen ; und diesen Personen, die sich wirklich mitihrem Dienste und Nutzen beschäfftigen, ist sie aller-dings Besoldungen, Unterhalt und Erkenntlichkeitschuldig. Folglich muß sie ihnen auch als einenTheil von ihren Besoldungen die Befreyung vonden Abgaben, wie andern in ihren Diensten befind-lichen Personen zugestehen; zumal, da der vor siegewidmete Unterhalt öfters nicht allzugroß zuseyn pflegt.

§. 407.

Aus eben diesem Grunde muß man auch den Ge-lehrten die Befreyung von den Contributionen undAbgaben zuerkennen. Alle diese stehen gleichsamin wirklichen Diensten des gemeinen Wesens, weildie Wissenschaften eine der vornehmsten Stütze derRepublik sind, und weil alle Gelehrten ihre erlang-ten Geschicklichkciten zum Dienste und Nutzen des

StaatS