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rungen und Schäden, welches ihre gute Ordnungin dem Rechnungswesen leicht hätte verhindernkönnen.
§. 461.
-) «ufTarcn Taxen oder Würdigungen der Güter sind Be-und Wmdu stimmungen ihres wahren Werthes, den sie derma-Güter" was ü>n in den Gewerben und Nahrungsgeschafften ha-und wie vie» den; und sie sind entweder gerichtliche oder außer-«r ey >>e>m . Taxen. Die gerichtlichen geschehen auf
Veranstaltung des ordentlichen Richters von solchenPersonen, die dazu besonders vereidet sind, und einegenügsame Kenntniß in derjenigenArt vonGütern be-sitzen, welche gewürdiget werden sollen; die außerge-richtlichen Taren hingegen werden von zweyParteyen,die ein besonderes Geschäffte mit einander haben,vermöge eines Vergleiches unter sich, dergestalt ver-anstaltet, daß ein jeder Theil gewisse in der Sacheverständige Personen erwählet, welche den wahrenWerth der Güter bestimmen sollen, unter der Be-dingung , daß der mittlere Preiß von beyden Thei-len als gerecht erkannt werden soll, wenn die Taxa-tores selbst verschiedener Meynung sind. Z. E. Dereine Theil der Taxatoren hat ein Pferd, welches in derVerpachtung mit überlassen werden soll, vor 50Rthlr. geschähet, der andere aber vor 40. Rthlr;so ist 4; Rthlr. der wahre Preiß, wovor es derPachter annehmen muß. Das eigene Urtheil desBesitzers von dem Werthe seiner Güter ist zwar inder That gleichfalls eine Taxe oder Würdigung;allein, weil sie in Absicht auf andere, die diese Gü-ter kaufen wollen, von keiner Wichtigkeit ist: sokann man sie eher unter die Anschlage der Güterrechnen, die von den Taxen gleichfalls nicht sehrGüter unterschieden sind. Es ist aber ein Anschlag einesinv. umständliche Beschreibung gewisser unbeweglichen
Güter