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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
Entstehung
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des Vermögens. 419

Güter und ihres Werthes, oder deren daraus zuziehenden Nutzungen, die der Eigenthümer nach sei-nem eigenen Gutachten einrichtet, um bey einer fer-nern Unterhandlung in Ansehung eines gewissen Ge-schafftes zum Grunde geleget werden zu können.Diese Anschläge geschehen entweder zu dem End-j zwecke des Verkaufes oder der Verpachtung; wie! auch zum Bau und andern Geschäfften, oder um den

> Gewinnst oder Vertust in einer Angelegenheit zu be-^ stimmen; und wir werden derselben in Absicht auf

> die Landgüter in dem dritten Abschnitte dieser Ab-l theilung noch in mehrerem gedenken. Wenn nun die

Taren oder Würdigungen dienen sollen, daß der! Eigenthümer bloß vor sich selbst, und zu Erhaltung! seines Vermögens, oder besserer Regulirung seiner! Haushaltung, den Zustand seines Vermögens unter-suchen kann; so setzet er entweder die seit kurzemj geschehenen gerichtlichen oder außergerichtlichen Ta-xen zum Grunde, oder er richtet seine Schätzungnach denen Nutzungen ein, die er laut seiner Be-rechnungen zeirher davon gezogen hat; da denn nachUnterscheid der Güter und der wahrscheinlichen Be-ständigkeit oder Unbeständigkeit der zeither genosse-nen Einkünfte die Würdigung des Werthes baldauf drey und vier, bald auf fünf und mehr vonHunderten gemachet werden muß.

§. 462.

Inventaria sind Verzeichnisse oder Beschreibun-gen aller zu einem besondern Gewerbe oder Nah-rungsgeschäffce, oder auch zu einem besondern Theileder Hauswirchschast gehörigen einzeln Güter, Waa-ren und Geräthschasten mit Bemerkung ihres Wer-thes oder ihrer Güte und Beschaffenheit. Wenn! die Inventaria bey einem besondern Geschäffte undVergleiche unter zwey Parteyen zum Grunde dienen

Dd r sollen:

;)aufJnven«karia, was siesind.