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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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4)2 Von der Witthfchaft

chen Ordnung allerdings gemäß, daß man erst dieallgemeine Anwendung zeiget, ehe man ein beson-deres Geschaffte zu erörtem unternimmt.

§. 477 .

Eine Stadt ist ein Zusammenhang von Gesell-schaften, Familien und einzeln Personen, die in ei-nem verwahrten Orte*) unter Aufsicht und Directioneines Policeycollegii, welches man einen Stadtrathnennet, oder andrer zu Handhabung der Policey-anstalten verordneten obrigkeitlichen Personen **),bey einander wohnen, um mit desto besserm Erfolge,Wirkung und Zusammenhange solche Gewerbe undNahrungsarten zu treiben, die unmittelbar so wohlzu der Landes Nothdurft und Bequemlichkeit als zuder Verbindung des gesammten Nahrungsstandesim Lande erfordert werden. Wenn man also denmoralischen Körper einer Republik einem menschli-chen Körper vergleichen will, dergestalt, daß die Ge-werbe und die Circulation des Geldes das Blut unddessen Kreislauf, oder das Leben darinnen vorstellen:so muß man gewiß die Städte als die großenHaupt-und Pulö-Adern ansehen, welche dashauptsächlichste Triebwerk der ganzen Bewegungausmachen.

*) Die Verwahrung ist das wesentliche Kennzeicheneiner Stadt, ohne welche man keinen Ort eine Stadtnennen kann, wenn er auch noch so groß und schöngebauet seyn sollte. Diese Verwahrung darf abernur wider den Anlauf und zu Unterstützung der Po-liceyanstalten zureichen. Mithin ist es gar nicht nö-thig , daß eine jede Stadt eine Festung seyn muß,die einem ordentlichen Kriegesheere Widerstand thunkann. Die Befestigung ist also bloß ein Nebencnd-zweck, der sich auf die zufällige Beschaffenheit dieser»der jener Stadt gründet- Hieraus kann man sichauch einen Begriff von den Vorstädten machen, die

entweder