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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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464 Von dem Zusammenhange

WlM Be, samkeit verdienen, müssen doch in der Einteilungschaffe, Ihei- derselben öfters zum Grunde geleget werden, weil

man einmal nach der Einrichtung der Republik ihreBenennung daher zu nehmen gewohnt ist. DieLandgüter sind also nach ihren Gerechtigkeiten unddarauf haftenden Beschwerden entweder Ritter-Lehn-mrd Frey-Güter; oder Steuer-Dienst-Zins - undzehendbare Güter. Sie sind auch nach den verschie-denen Contracten, vermöge deren sie von größernGütern abhängen, Laß-Meyer-Churmedige-Hoff-Heurige- Land- Siedel- und Erbbestands- oder Erb-pachts-Güter, wobey es viel auf die in verschiedenenLändern eingeführten Gewohnheiten und Benennun-gen ankömmt. Man pfleget sie auch nach demStande und der Beschaffenheit ihrer Besitzer, ade-liche Rittersaßen-Bauern- Cosathen-Hintersattler-Güter und dergleichen zu nennen, worzu noch diebloßen Gärtner und Häusler kommen, die außer ei-nem Hause und Garten keine andere Grundstückebesitzen *).

*) Die Landgüter sind auch zum Theil nach ihrer Be-stimmung , Majorats - Eeniorats - und Fideicom-miß-Güter, deren Eigenschaften aber vornehmlichin die Rechte gehören. Jedoch, wenn es darauf an-kömmt, ein Gut käuflich an sich zu bringen: so mußsich der Käufer nach allen solchen Beschaffenheitender Güter genau erkundigen, damit er nicht dereinstProcesse und Weitlaustigkeiten darüber habe. Darzusind nun die heute zu Tage gewöhnlichen Edictal-Citationes aller dererjenigen, die an ein erkauftesGut Anspruch zu haben verwegnen, als eine nie zuunterlassende Vorsicht anzurathen, ehe man zu Aus-zahlung der Kaufgelder schreitet.

§. 509.

Nach ihrer Alle diese Eintheilungen muß man bloß wegenBeschaffenheit ^ einmal in der Welt eingeführten Benennungenalur imd sie merken, die im Discurs weiter zu erläutern sind.

Eine