der Landwirthschaft. 465
Eine viel wesentlichere Eintheilung der Landgüteraber besteht darinnen, daß sie entweder vollkom-mene oder unvollkommene Güter sind. Vollkom-mene Landgüter sind diejenigen, welche nicht allein,vermöge der Beschaffenheit der Wohnung und^ Wirthschaftsgebäude und derer dazu gehörigenGrundstücke, ihren Endzweck nach der dasigen Lan-desart vollkommen zu leisten im Stande sind; son-dern bey welchen auch die dazu gehörigen Grund-! stücke eine solche gerechte Proportion haben, daß sie! alle zu der wirthschaftlichen Nutzuffg mit einanderl übereinstimmen, und sich in keinem Theile der Wirth-
> schaft und Landnahrungsgeschäffte einiger Mangelereigne. Daraus kann man auch nunmehro beur-
, theilen, was unvollkommene Landgüter sind, und daß! diese Unvollkommenheit theils in der Nachläßigkeitund dem verursachten Verderben der Bescher, theilsin der Beschaffenheit des Gutes selbst, zu suchen sey.Es muß also eine Hauptbemühung eines Landwirthesseyn, so wohl sein Gut in seiner Vollkommenheitund einer guten Uebereinstimmung aller Theile zu er-halten, als den Mangel abzuändern und zu verbes-sern , wenn er in der Beschaffenheit des Gutes selbst' liegt, weil ihm daraus verschiedener Nachtheil zu-! wächst; z.E. wenn nicht genügsame Weide, Triftund Wiesen bey dem Gute vorhanden sind, wenndieAecker in den verschiedenen Feldern keinePropor-tion und Uebereinstimmung mit einander haben: somuß nothwendig in der Nutzung und in den wirth-schaftlichen Geschäfften verschiedene Verhinderungund Nachtheil entstehen.
§. 510.
> Die Beschaffenheit der landwirthschafklichen Ge-^ bäude trägt zu der Vollkommenheit eines Landgutes
ins besondere gar viel bey. Alle Gebäude müssenLameralwWirsch. I. Th. Gg nämlich
vollkommeneoder unvoll«kommeneGü-ter.
Die Beschaf-fenheit derWirthschaft-«Gebäude