der Landwirthschaft. 469
nichts zu befürchten Hut. Man muß gleichfalls einen genauen Ueberschlag aller Kosten machen, undbesonders muß man seine ökonomische Fähigkeitprüfen, die hier gewiß nicht in geringer Maaße er-fordert wird. Uebrigens kann man sich aus einem sol-chen neuen Anbau vorstellen, wie die Landleute über-haupt zu entstehen pflegen.
§. 514.
Bey dem Kaufe eines Gutes muß man zuför- Von der Tr-derst auf dasjenige sehen, was wir vorher von derVollkommenheit eines Landgutes beygebracht haben(§. 509. ;i2. zu.); und es ist hier zu erinnern, daß,wenn gar keine, oder doch gänzlich unbrauchbarewirthschaftliche Gebäude, bey dem Gute vorhandensind, man wenigstens den Handel solchergestaltschließen müsse, daß man allemal auf zwanzig tau-send Thaler ein tausend Thaler weniger zu bezahlenhabe, als der wahre Werth der Grundstücke an undvor sich selbst beträgt; denn tausend Thaler Werth
> an Wirthschaftsgebäuden, muß bey zwanzig tausendI Thalern Kaufgeldern allemal oben eingehen; und der
> übrige Werth der Gebäude wird nur besonders ver-, gütet. Uebrigens pflegt bey einem solchenKaufgeschäff-
te der Verkäufer allemal einen Anschlag zu machen,j in welchem alle Grundstücke des Gutes nach ihrer' Aecker-oder Hufen-Zahl, desgleichen alle Gerech-i tigkeiten desselben verzeichnet, und zu einem gewissenl Preiste gerechnet sind *). Auf diesen Anschlag machti der Käufer nach eingezogener genauen Erkundigung! von der Beschaffenheit der Grundstücke, des Ertra-j ges und des gewöhnlichen Preißcs derselben, einen! Gegenanschlag, welcher das erste Gebot zu seyn§ pfleget; da man denn ferner bietet und wieder bie-! tet, bis man des Kaufgeldcs halber einig wird, beyI welchem man das Inventarium an Zug - und Zucht-! Gg z Vieh,