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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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470 Von dem Zusammenhange

Vieh, Geschirren und Geräthe gemeiniglich einhan-delt , oder durch einen besondern mäßigen Kauf ansich bringt, weil ein ganz neu Inventarium großeKosten verursachet. Die auf dem Gute haftendenAbgaben und Beschwerden werden von dem wah-ren Werthe der Grundstücken abgezogen, nachdemsie als ein jährlicher Zins zu fünf von hundert alsein Capital gerechnet worden sind. Uebrigenskömmt der wahre Werth eines Landgutes auf die da-von fallenden Nutzungen und Einkünfte an, welche«ls Interessen zu Capital gerechnet werden, Hergestalt,Daß bald drey, bald vier, bald fünf und sechs aufHundert zu bestimmen sind, worinncn das freyeoder eingeschränkte Eigenthum, die mit dem Guteverknüpften Gerechtsame oder Beschwerden, die Be-ständigkeit oder zu befürchtende Veränderlichkeit undAbfälle der Nutzungen, die Größe und WichtigkeitDes Gutes, die Beschaffenheit der Regierung undDer Zustand des Landes und dergleichen Dinge inBetracht gezogen und zur Richtschnur genommenwerden; wiewohl heute zu Tage drey auf hundertnur bey solchen Gütern, die mit sehr großen undvorzüglichen Gerechtsamen versehen sind und verer-bet werden können , auch sonst alle übrigen Voll-kommenheiten haben, gerechnet zu werden pflegen.

*) Damit die Verkäufer in dergleichen Anschlagen einehohe Summe heraus bringen: so pflegen sie zuweileneinerley Sache unter verschiedenen Titeln zweymalin Anschlag zu bringen. Z. E. Sie rechnen Wiesen,Weide und Trist zu einem gewissen Werthe, und her-nach bringen sie die Viehnutzung wieder besondersin Anschlag. Das ist offenbar falsch denn wenneines gerechnet wird: so ist das andere schon mitdarunter begriffen. Zuweilen rechnen sie einen ge-wissen Strich von Holze und Wiesen überhaupt nachso und so viel Ackern; und hernach bringen st» dieindem Holze befindlichen Messn und Teiche, oder