i2 Einleit. von dem verminst. Gebrauche
§- 8 .
Fernere ^ Aus dieser ersten und vornehmsten Grundregel, daßI) Man muß' man das gestimmte Vermögen des Staats also ge«bey dem Ge- brauchen muffe, als es die gemeinschaftliche Glück-Smatsvcrmö- seligkeit der Republik erfordert (§. 6.), stießen nun ver-Beschaffenheit !^iedene andere Grundregeln, die in den Regierungs-vor Augen angclegenheiten gute Dienste leisten. Die erste vonhaken. diesen untergearteten Regeln ist: Mai, muß den all-gemeinen Gebrauch des Vermögens des Staats nachder Beschaffenheit eben dieses Vermögens einrichten;und was kann natürlicher und gewissermaßen einfälti-ger seyn, als daß der Gebrauch eines Vermögens, daszu Bewirtung der Glückseligkeit des Staats bestimmetist, nicht über die Natur und das Wesen eben diesesVermögens erstrecket werden soll; weil es so wohl derZustand des Vermögens nicht leidet, als weil auchdurch solchen übertriebenen Gebrauch keine Glückse-ligkeit für den Staat entsteht. Dennoch ist dieseGrundregel sehr reich und fruchtbar an wichtigen Fol-gen in dem allgemeinen Gebrauche des Vermögens desStaats; und so begreiflich diese Regel auch ist, sowird doch gar häufig darwider gefehlek. Viele Re-genten, wenn sie diese Regel vor Augen hätten, wür-den sich nicht in Unternehmungen einlassen, die offen-bar die Kräfte des Staats übersteigen, und mithinnichts anders als einen unglücklichen Auögang habenkönnen. Wie viele Anstalten werden auch nicht ge-machst, die mit nichts weniger als mit der Beschaffen-heit des Vermögens des Staats in dem Verhältnisseseiner verschiedenen Theile übereinstimmen; und mandarf sich über den Übeln Erfolg gar nicht wundern,weil man entweder das Vermögen des Staats vorherin die erforderliche Beschaffenheit setzen, oder die An-stalt nach dem gegenwärtigen Zustande desselben ein-richten sollen. Denn alle Mittel, die zu ihrem End-zwecke kein gerechtes Verhältniß haben, können unmög-