des Staatsvermögens überhaupt. 17
als aus dem gestimmten Vermögen des Staats,nymmen werden. Allein weil das Vermögen desStaats größtentheiis in dem Besitze der Privatperso-nen ist, und weil man das Vermögen endlich ganzoder größtenkhcils vernichten würde, wenn man es inseiner ganzen Substanz darzu anwenden wollte; so istes nöthig, daß die Mittel zu diesem Aufwande aufeine der Substanz des Vermögens unnachkheilige Artdaraus gezogen werden. Folglich muß das Benö-khigte zu diesem Aufwande jährlich nach Art einer Nu-tzung von dem gesummten Vermögen des Staatsfallen. Nutzungen sind die aus den Gütern durcheinen wirthschaftlichen Gebrauch entstehenden Ein-künfte oder Gewinnste, die nach Abzug der daraufgewendeten Kosten als Uebcrschuß verbleiben. Diezu dem großen Aufwande des Staars erforderlichenKosten mästen also von dem Gewinnste, den das ge-summte Vermögen des Staats zährlich abwirft, ge-nommen werden. Allein weil die Unterthanen, inderen Händen sich das Vermögen des Staats größ-tenrheils befindet, von ihrem Gewinnste gleichfalls lebenwollen; so muß der Gewinnst von dem Vermögen desStaatS sowohl zu dem Aufwande der Regierung alszu dem Lebensunterhalte der Unterthanen zureichen.Folglich kann nur ein gewisser Theil des GewinnsteSzu den Kosten des Staats herausgezogen werden.
Dieser aus dem Gewinnste des Staatsvermögens Aus diesenherausgezogene Theil muß eine solche Beschaffenheithaben, daß er dem Endzwecke, worzu er bestimmet ist, bereitestenämlich den großen Aufwand des Staats damit zubestreiten, eine vollkommene Genüge leisten kann. Er welches cr-muß dannenhero nicht allein allezeit bereit und fertigbey der Hand seyn, sondern auch zu allem und jedemAufwande gebrauchet werden können. Weil man nunLameraltvWnsch. U Th. B Gold