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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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Aiisammeii-hmia der Ca-metolwiffcn-scbiift ittit dettöbriqen öcvno-mischen Wis-ftlischaftki».

2o Einleit. von dem vernünft.Gebrauche

gemeinschaftlichen Glückseligkeit bestellen wohl undwirthschaftlich verwaltet wird. Wenn inan aber alleHaupcgeschäffte des CameralwesenS in einer solchenErklärung ausdrücken will; so ist sie eine Wissenschaft,das in dem gesammten Staatsvermögen wohlgegrün-dete bereiteste Vermögen der Republik wirthschaftlichzu erheben, zum gemeinschaftlichen Besten des Regen-ten und der Unterthanen klüglich anzuwenden, und diedarzu nöthigen Anstalten und Geschaffte in guter Ord-nung und Einrichtung zu erhalten.

§. l4-

Man sieht leicht, daß die Cammeralwissenschaft mitallen übrigen öconomischen Wissenschaften, die in die-sem Werke vorgetragen werden, auf das genaueste zu-sammen hängt. Sie lehret nicht nur dasjenige Ver-mögen der Republik, welches durch die Staatökunst,die Policen, die Commercienwissenschaft und Oecono-mie gegründet, erhalten und vermehret werden, ver-nünftig gebrauchen und zum Besten- des Staats weis-lich anwenden; sondern sie führet auch in der größtenWirthschaft des Staats gleichsam die innerliche Haus-haltung, dergestalt, daß ohne ihre Mitwirkung in kei-ner Art der Regierungsangelegenheiten etwas unter-nommen werden kann, weil man zu allen Unterneh-mungen bereitestes Vermögen bedarf. Ja sie ist zuder Glückseligkeit des Staats schlechterdings nothwen-dig, weil das größte Vermögen des Staats ohne eineweisliche Anwendung keinen Nutzen haben würde(§. 2 .). Derohalben hat stein dem allgemeinenGrundsätze aller zu der Regierung und großen Wirth-schaft des Staats gehörigen Wissenschaften, den wiraus dem Endzwecke aller Republiken, der gemein-schaftlichen Glückseligkeit, festgesetzet haben (i Theil§. 8-), gleichfalls ihren Grund. Besonders abergründet sie sich auf die Staatökunst und Policey-

wissen-