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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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22 Einleit. von dein vernünft. Gebrauche

liche Glückseligkeit des Regenten und der Unterthanenzu bewirken suchen. Da dieCameralwissenschaftnichtsanders als den vernünftigen Gebrauch desjenigenStaatSvermögcns in sich enthält, welches zu dem End-zwecke der gemeinschaftlichen Glückseligkeit der Re-publik gegründet, erhalten und vermehret werden; soist es offenbar, daß man in allen Geschafften mit dembereitesten Vermögen des Staats, als aus welche die-ser vernünftige Gebrauch eigentlich ankömmt, keinenandern Endzweck haben kann, als die gemeinschaft-liche Glückseligkeit des Staats zu bewirken, an wel-cher der Regent und die Unterthanen gleichen Antheilhaben müssen (i Theil §. 22.); und es ist mithin anDer Richtigkeit und Allgemeinheit dieses Grundsatzesnicht zu zweifeln. Es wäre auch wohl zu wünschen,daß die Cameralisten diesen ersten und allgemeinenGrundsatz in ihren Geschafften, Einrichtungen undRathschlägen besser vor Augen haben möchten; sowürde man nicht so häufig in der Welt wahrnehmen,daß zwar das Beste und Interesse des Regenten unddie Befriedigung seiner Neigungen und Leidenschaftendie große Grundregel aller Cameralanstaltcn ist, andie Wohlfahrt der Unterthanen aber wenig und höch-stens nur zufälliger Weise gedacht wird; weil manendlich wohl einsieht, daß ein elendes und verarmtesLand dem Fürsten selbst zu keinem Vortheile gereichet.Allein eben diese Wahrheit, welche auch die mit denbösesten Grundsätzen erfüllten Camcralisten nicht laug-nen können, sollte ihnen einmal die Augen eröffnen,um sich zu überzeugen, daß der Wohlstand des Re-genten und der Unterthanen allenthalben ganz unzer-trennlich ist, und daß man mithin in allen Cameral-angelcgenheiten die Wohlfahrt der Unterthanen ebenso stark und hauptsächlich als das Beste des Regen-ten zu der allgemeinen Richtschnur und Bewcgungs-grunde nehmen müsse *).

Die-