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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
Entstehung
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des Staatsvermögens überhaupt. 25

des Staats nehmen, daß dadurch die Anstalten undMaaßregeln der Policen nicht gehindert werden. Esmuß aber auch der Cameralist neue Arten des Ge-winnstes für die Unterthanen, und neueres bereitestesVermögen für den Staat zu gründen suchen. Die-ses geschieht vornehmlich durch wirrhschaftliche Ver-waltung derDomainen und Regalien, und hauptsäch-lich durch unschädliche Erweiterung verschiedener Re-galien, z. E- der Bergwerke, der Posten, der Wasser-regalien, wobey er beständig zur Regel haben muß;daß man erst säen soll, ehe man ärndtcn kann; dennalle Vermehrung der Einkünfte, die ohne diese Maxi-me unternommen werden, sind fast allemal den Un-kerthanen und dem Staate schädlich und verderblich.

§. ' 8 -

Die-zweyte Grundregel, die aus dem allgemeinenGrundsätze abstießt, ist: Man muß in den Geschäff-ten mit dem bereitesten Vermögen des Staats denGrund des Staatsvermögens, oder die Substanzselbst nicht angreifen, wenn es nicht die äußerste Noth-wendigkeit erfordert. Denn man würde sonst dasgesummte Vermögen des Staats, welches das haupt-sächlichste Mittel zu seiner Glückseligkeit ist, lind wor-aus das bereiteste Vermögen des Staats zu seinerinnerlichen Erhaltung gezogen werden muß, nach undnach schwächen und aufzehren, und mithin nichts we-niger als die gemeinschaftliche Wohlfahrt des Regen-ten und der Unterthanen bewirken. Es wird aberdie Substanz des Staatsvermögens selbst auf zweyer-ley Art angegriffen; einmal, wenn man zu dem berei-testen Vermögen mehr erhebt und herauszieht, alsdenjenigen Theil des GewinnsteS, den die Unterthanenabgeben können, ohne an ihrem eigenen Unterhalte Ab-bruch leiden zu dürfen; denn sie sehen sich alsdann ge-nöthiget, zu ihrer unumgänglichen Nothdurft die

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r) Man mußdie Substanzdes Graats-vcrnivgensselbst nicht an-greift».