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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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Von den Cammergütern. 89

walt über sich gesetzet haben; so haben sie nothwendigauf die zu der Ausübung der obersten Gewalt erfor-derlichen Kosten bedacht seyn müssen; und es ist na-türlich, daß man in den alten Zeiten darauf gefallenist, gewisse Güter und Grundstücke darzu auszusehen,weil so wohl Gold und Silber in damaligen Zeitennicht allzuhäufig vorhanden waren, als weil man beyErrichtung einer Republik das Privateigenthum mitwirklichem Beytrage zu beschweren, nach der Gesin-nung der Menschen vermuthlich nicht geneigt gewesenist. Die in den Geschichten vorhandenen Beyspielevon neugegründeten Republiken, find hiervon klareZeugnisse. Als Romulus die römische Republik er-richtete ; so theilcre er alles zu dem neuen Staate ge-hörige Feld in drey gleiche Theile, davon das eineTheil zu Unterhaltung des Königes und Bestreitungder Regierungskosten, das andere aber zu Besorgungdes Gdtterdienstes ausgesetzet wurde; und das dritteTheil endlich wurde dem Privateigenthume vorbehal-ten, und unter die Glieder der neuen Republik nachMaaßgebunq ihres Standes getheilet. Ueberhauptfindet man auch in der Geschichte allenthalben Spu-ren, daß sich in den ältesten Zeiten die Könige bloßvon ihren Landgütern unterhalten haben, und dieCammergüter sind mithin so alt, als die königliche Ge-walt selbst.

§. 74 -

Man muß dannenhero allerdings behaupten, daßdie Cammergüter nicht veräußert werden können.Da sie von der Republik besonders zum Unterhaltedes Regenten und den zu der Regierung erforderlichenKosten bestimmet sind; so ist es offenbar, daß dieserEndzweck ohne Mitwirkung und Einwilligung des ge-summten gemeinen Wesens nicht abgeändert und auf-gehoben werden kann; wie denn dem Regenten kein

§ 5 Eigen-

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