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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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Von den Cammergütern. 9z

erkennen giebt, welches daraus vermuthet wird, wenner solche Güter eine lange Zeit hindurch von eben demCammercollegio verwalten läßt, welches den wirklichenCammergütern vorsteht, und wenn er die Einkünftedavon ohne Unterschied zu eben den Endzwecken amwendet, worzu die übrigen Cammereinkünste gebrau-chet werden. Ob es aber rathsam sey, die eigenthüm-lichen Privatgüter des Regenten den Domainen ein-zuverleiben, solches ist eine andere Frage, die aus derBeschaffenheit der Regierungsnachfolge, aus derStärke des Mannesstammes, und aus den Familien-verträgen entschieden werden muß. Verschiedenefürstliche Häuser haben in den Familicnverträgen be-stimmet, daß alle Güter und Rechte, die bey der Thei-lung übernommen worden sind, und nichts mehr, beydem Aussterben eines Hauses, der nachfolgenden Sei-tenlinie verlassen werden muß, alles Neuerworbene aberden weiblichen Nachkommen, oder sonst jemand, durcheinen letzten Willen zugewendet werden kann. Beyeiner solchen Beschaffenheit, oder wenn sonst der Man-nesstamm genugsam besetzet ist, wird es allemal rath-samer seyn, die Patrimonialgüter den Domainen zuincorporiren, als wodurch dieselben nicht nur mehrRechte erlangen (§. 76), sondern auch öfters besser,oder wenigstens mit Ersparung einiger Bedienten ver-waltet werden.

§. 78 .

Es können also noch beständig neue Domainen ent-stehen ; indem die Wege, wodurch ein Regent Herr-schaften und Landgüter zum Privatcigenthume erlan-gen kann, gar mannichfaltig sind, aus welcher hernachdurch die Inkorporation immer neue Cammergütergemacher werden können; wie denn auch durch die er-öffneten Lehcngütcr, durch die Eroberung im Kriege,durch neue Anbauung ausgetrockneter Seen und Mo-räste,

Es könnenauch auf ande-re Act neueDomainenentstehen, nurnicht zumSchaden desLandes.