Von Den Cammergütern. 99
rechksamen ausmachen. Auf eben diese Art kann auchvon allen landesherrlichen Aemtern und Domainen ei-ne Gensraltabelle bey der Cammer verfertiget und vonZeit zu Zeit erneuert werden.
§. 82.
Sodann werden zu den Geschähen der Erhaltungallerley Jnventaria und Bücher erfordert, als Grund-Lager- Saal - Erb-Fluhr- Mark- und Lehen- Bücher, inwelchen alles dasjenige, was in abgedachten Tabellennur kurz und allgemein berühret worden, umständlich,ausführlich und einzeln enthalten und beschrieben seynmuß, dergestalt, daß man über die Beschaffenheit ei-nes jeden einzelnen Pertincnzstückes, und über denGrund aller einzeln Einkünfte darinnen so fort genüg-same Nachricht und Unterricht haben kann. Es müs-sen auch diese Bücher auf das richtigste unterhaltenund fortgeführet, und mithin alle sichereignenden Ver-änderungen auf das sorgfältigste darinnen bemerketwerden. Zu dem Ende ist es nöthig, daß sie von Zeitzu Zeit übersehen, verbessert, und dergestalt neu ver-fertiget werden, daß sich die neuen Bücher beständigauf die alten beziehen, und gleichsam nur Fortsetzun-gen derselben sind; wie man denn bey einer jeden Re-vision solcher Bücher, entweder ein vollständig Exem-plar, oder einen zureichenden Extract an das Cam-rner-Eollegium einsenden muß, damit die Cammer inallen Vorfallenheiten genügsame Nachricht bey derHand haben möge. Gleichwie nun alle diese Jnven-taria und Bücher den Endzweck haben, daß von denGerechtsamen und Einkünften des EammerguteSnichts vernachläßiget werde, und durch den Nutzge-brauch verloren gehe; so sollte auch billig bey jedemAmte eine vollständige Amtöbeschrcibung vorhandenseyn, worinnen von dem Ursprünge eines jeden Perti-nenzstückes und Gerechtsame, und wie es zu dem Amte
G » gekom-
ES werbenauch allerleyJiwentauaund Grundbü-cher erfordert.