Von Verwal-tung des Rech.nu,igs undWirthschaft«!-Amtes-
IO2 I. Buch, 2. Abth. !. Abschnitt.
Stelle vornehmlich Betracht zu machen, die eine Zeit-lang in geringern Bedienungen bey eben diesem Amtegestanden haben, wenn sie sonst die erforderlichen Ge-schickiichkeiten darzu haben.
*) Man hat auch in verschiedenen deutschen StaatenKreis- und Ober-Aemter. Die Kreis-Aemter habengemeiniglich den Endzweck, die Gerichtsbarkeit überdie schriftsassigen Vasallen, Commissionsweisc auszu-üben, die sonst den Aemtern nicht unterworfen find;und die Oberamter, welche sonderlich am Rhein undin Oberdeutschland statt finden, haben meines Wis-sens, gleichfalls keine andere Absicht, als zur Verwal-tung der Iustitz. Denn, ob gleich auch Cameral-verordnungen durch ihre Hand an die Unterämterergehen; so ist doch diese Beschaffenheit der Ober-amter in dem Cameralwesen nicht so wichtig, daßman von diesen Oberamtern besonders zu handelnUrsache hatte.
§. 85 -
Die Rechnungs-und Wirthschaft-Beamten, diegemeiniglich Renkmeisters, AmtsverwalterS, Amts-rentSverwalters, Amtsschreibers, Kellner, oder Käst-ner, nach den verschiedenen Gegenden und Ländern ge-nennet werden, und welche öfters nach der Wichtigkeitdes Amtes verschiedene Verwalters, Kornschreibers,und dergleichen geringere Wirthschaftöbedienten un-ter sich haben, müssen nicht nur in dem Camera! - undRent-Wesen, besonders desjenigen Amtes, dem sie vor-stehen sollen, eine gute Erkenntniß und Erfahrung ha-ben, sondern auch in der Landwirthschaft und derHaushaltungskunst überhaupt, eine genügsame Wis-senschaft und Geschicklichkeit besitzen. Wannenherodieselben von der Cammec vor ihrer Annehmung so-wohl in Rentsachen und im Rechnungswesen, als in derLandöconomie genau zu prüfen sind; und es ist hierfast unumgänglich nöthig, daß sie bey dem Amte, wosie die Einkünfte und Wirthschaft verwalten sollen,
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