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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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io4 l- Buch, 2. Abth. i. Abschnitt.

dasselbe alle vorsichtige und ernstliche Maaßregeln undAnstalten treffen, daß dieser Hauptzweck durch dieUnwissenheit, Nachläßigkeit, Bevortheilung und Be-trug der Wirthschaftö-Beamten und Bedienten nichtverkürzet werde. Damit aber die Eammer die Wirth-schastsbeamten desto bester übersehen kann; so mußsie dieselben anhalten, daß sie bey dem Anfange einesjeden Jahres einen Etat der Wirthschaft und der Ein-künfte, wie sie im folgenden Jahre wahrscheinlicherWeise bey dem unterhabenden Cammergute beschaffenseyn werden, unausbleiblich einsenden. Dieses kannnach Art einer Tabelle geschehen, in welcher, da diegewissen und beständigen Einkünfte keine Schwierig-keit finden, die ungewissen und unbeständigen nach ei-ner mittlern Nutzung, die man herausbringt, wennman die Nutzung von verschiedenen Jahren gegen ein-ander hält, angeschlagen werden müssen. Zu demEnde muß die Eammer bereits ein gewisses Regula-tiv angenommen haben, wie hoch die Aerndke von ei-nem Acker Getraide, die Nutzung von einer Kuh *),von einem Schaafe und dergleichen in einem mittlernJahre zu rechnen ist. Ein solcher Etat der Wirth-schaft und der vermuthlichen Einkünfte eines Cammer-gutes, leistet nicht nur in dem allgemeinen Wirthschasts-Etate des Hofes großen Nutzen, sondern die Unter-suchung und Justification der Rechnungen von ebendiesem Jahre, muß sich auch bey dem Beschlusse dessel-ben hauptsächlich darauf gründen; und die Eammer,wenn die wahrscheinlich »erhofften Einkünfte nichtwirklich erfolget sind, kann desto eher Untersuchunganstellen und Rechenschaft fordern, aus was für Ur-sachen und durch welche Unglücksfälte die Verminde-rung geschehen ist. Zu dem Ende muß ein Cammer-rakh über verschiedene Aemter und Domainen allemaldie besondere Aufsicht haben, der zuweilen persönlichalles untersuchen und in Augenschein nehmen muß;