Von den Cammergütern.
§. 92.
Allein so nützlich auch wohleinqerichtete Verpach-tungen der Domainen an sich selbst sind; so muß dochein vernünftiges Cammer-Collegium auf die Personeines Pachters, dem sie ein Cammergut anvertrauet,sehr aufmerksam seyn. Es ist offenbar, daß ein Narr,ein einfältiger und unwissender Landwirth, oder einVerschwender, bey einer so wichtigen Sache wenigVortheil stiften wird; und wenn sich auch die Cam-mer an der Caution oder Vorstand genugsam erholenkönnte; so machet es doch den Pachtungen des Landeskeinen guten Ruf, wenn Pachter zu Grunde gehen;der Verdrießlichkeit, welche die Cammer davon zu ge-wartet, hat, zu geschweigen- Man soll also von derVernunft und guten Aufführung eines künftigen Pach-ters allemal überzeuget seyn; und es ist so gar nöthig,daß ihm die Cammerräthe, wenigstens Gesprächs-weise, über seine Erkenntniß und Geschicklichkeit inLandwirthschafts- und Rent-Sachen ein wenig prüfen.Denn eö ist nicht allein um die richtige Zahlung derPachtgelder zu thun, sondern das Rentwesen bey demAmte und die oben bemerkten Jnventaria und Bücher(§. 82.) müssen in genauer Ordnung und Richtigkeitfortgeführet werden, damit es in künftigen Zeiten nie-mals an den erforderlichen Nachrichten ermangele.Zu dem Ende ist es schlechterdings nöthig, ihn hierzuin dem Pachtbriefe zu verbinden; und eö kann auchnicht schaden, wenn sich die Cammer vorbehält, daßderselben Hie Bedienten, die er zu dem Rentwesen an-nimmt, besonders wenn dasselbe wichtig ist, vorherozu ihrer Prüfung und Approbation vorgestellet werdenmüssen.
§- 9Z-
Man soll aber ein Cammergut niemals länger alsauf sechs oder höchstens neun Jahre verpachten. Denn
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Don bei» V«.trachte derL»inmcr ausdie Persondes Pachters.
Don der Zeitder Pachtungund. schädli»