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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
Entstehung
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Von den Einkünften aus den Regalien, n?

aber zu dem allgemeinen Vermögen der Republik ge-hörigen Güter und Dinge zu dem Ende zugestandensind, damit dieselben, vermöge der darüber zu machen-den Anstalten, nach Maaßgebung des gemeinschaft-lichen Besten genutzet werden, und durch einen Ne-benzweck Einkünfte abwerfen mögen. Dieser Begriff,der sich aus der vorhergehenden Ausführung von selbsterläutert, ist der einzige, den man sich vernünftigerWeise davon machen kann; und alle andere Erklä-rungen können zu nichts anders als zu Verwirrungenmit den andern Rechten der obersten Gewalt und zuunrichtigen Grundsätzen in der Verwaltung der Rega-lien Anlaß geben. Ich laste also gar keine RegaliaFisci zu, wenn man darunter solche Regalien versteht,die lediglich und allein den Endzweck haben, Einkünftedadurch zu stiften, obgleich alle Regalien in so weitRegalia Fisci sind, als durch einen Nebenzweck Ein-künfte davon fallen. In der That können auch dieEinkünfte niemals der Hauptzweck bey den Regalienseyn, weil bey allen und jeden die Wohlfahrt des Staatseinen gar zu offenbaren und unmittelbaren Einflußhat; und es würde in Ansehung der Zölle und Man-chen, des Postwesens, des Bergwerkes, Salz- undMünz-Regals ein für das Wohl des Staats sehrschädlicher Gebrauch derselben entstehen können, wennman die Einkünfte zu dem Hauptzwecke annehmenwollte. Bey dem Forst- und Jagd - Regal scheint sichzwar die Wohlfahrt des gemeinen Wesens nicht sostark einzumischen. Allein wenn man die Sache rechtgenau betrachtet, ist sie doch sehr wesentlich damit ver-knüpfet. Es liegt dem Staate gar viel daran, daßdie Wälder wirchschaftlich genutzet werden, damit indiesem zur menschlichen Nothdurft unentbehrlichenDinge in der Folge kein Mangel einreißen möge, undselbst der Stand des Wildes bedarf einer Direktionzu dem gemeinschaftlichen Besten der Republik; indem

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