Von den Einkünften aus den Regalien. »9
beschwerliches Recht, ist gewiß ein schlechtes Recht,sondern vielmehr eine Nothwendigkeit. Wir brau-chen auch nicht zu wissen, was k-eAglia trgnreumis etpermanentia sind; und den Unterschied inter regalisinrijoekl er minorg überlasten wir den Publicisten,wenn sie sonst großen Trost daraus schöpfen können.
Es ist auch die Eintheilung in Land-und Wasser-Re-galien von nicht dem geringsten Nutzen, weil das We-sen der Sache dadurch nicht erschöpfet wird; und weildie Wafferregalien von so geringer Erheblichkeit sind,besonders in Ansehung der Einkünfte, worauf wirdochhier am meisten zu sehen haben, daß sie vielmehr nurals ein einzelnes Regal abgehandelt werden können.
Denn wenn solche Einteilungen statt finden sollten;so müssen wir auch die Regalien, in Ansehung derBergwerke, in Regalien unter der Erde und über derErde eintheilen, und vielleicht auch in Feuer - undLuft-Regalien. Ich habe auch schon oben erinnert, inwie weit ich alle Regalien für Regalia Fisci halte; mit-hin bedarf es auch hier keiner besondern Eintheilung.
§. 99 .
Das was ich oben von dem Ursprünge und Grün- Der Ursprungde der Regalien ausgeführet habe, versteht sich von ^Aisch"Reichen und s Staaten, die einen einzigen unzertheil- land ist die Be-ten Zusammenhang haben. Allein, in Ansehung der AsserVnd'Regalien, so die Fürsten und Stände in Deutschland Reiche,besitzen, muß man gewissermaßen noch einen andernUrsprung derselben annehmen; und das ist die Ver-leihung von dem Kaiser und Reiche. Es ist wohlkein Zweifel, daß die Carolinger alle Regalien inDeutschland vorzüglich und allein besessen haben; undeben dieses kann man noch gewissermaßen von densächsischen und schwäbischen Kaisern behaupten. Al-lein die Carolinger fiengen schon an, die Ausübungverschiedener Regalien an andere zu überlassen; und
H 4 - so