122 I. Buch, 2. Abth. 2. Abschnitt.
Reichsgesetze' der Zölle, des Münzregals, der toxischen Posten in denbanden der Reichsstände wirklich verschiedene Ein-schränkungen und Verordnungen in den Reichsgese-tzen vorhanden. Es ist also kein Zweifel, daß nichtdie Reichsstände und ihre Cameralisten in dem Ge-brauche der Regalien dergleichen Reichsgesetze vor Au-gen haben müssen, sowohl als die geschlichen Anord-nungen wegen der Regalien, die etwan noch künftigauf dem Reichstage zu Stande kommen. Dennman mag sich Deutschland als eine einzige Republikvorstellen, deren oberste Gewalt sich in den Händendes Kaisers und des Reiches befindet, und die mithin,wenn sie beyde vereiniget auf dem Reichstage etwasbeschließen, allerdings verbindliche Reichsgesetze ma-chen können; oder man mag unser Vaterland als vie-le freye Staaten betrachten, die durch Bündnisse un-ter einander, und mit dem Kaiser vereiniget sind, undan dem Orte ihrer Versammlung, die gemeinschaftli-chen Angelegenheiten besorgen, und neue Verträge miteinander machen; so ist kein Zweifel, daß man in demersten Falle die Reichsgesetze, in dem andern Falleaber die geschlossenen Verträge beobachten müsse. Inder That wäre auch sehr nöthig, daß der Gebrauchverschiedener Regalien, durch die RcichSgesetze oderVerträge, näher bestimmet, und auf einen sichern Fußgesetzet würde. Denn da die Lande der Reichsstandeöfters sehr? unter einander vermischet liegen; so kannein Landesherr öfters nicht einen solchen Gebrauch vonden Regalien machen, als es das Wesen derselben,und die Wohlfahrt seiner Staaten erforderte; sondernwenn seine Nachbarn ihre Regalien misbrauchen; somuß er sich gleichsam von dem Strome mit fortreis-sen lassen, wenn seinen Landen kein Nachtheil darauszuwachsen soll. Sonderlich hat es mit dem Münz-regal eine solche Beschaffenheit.
§. 102 .