Dahero müs-sen wir dicknAbschnitt insiede» Haupt-stücke einthei-len.
IZO I. Buch, 2. Abts). I. Abschnitt.
das Jagdregal rechnen muß, und diese beyden Rega-lien gründen sich auf Güter, die deshalb zum Privat-eigenthume nicht wohl schicklich sind, weil eine so weit-läufige Erstreckung darzu erfordert wird, die mit demEndzwecke desselben nicht übereinstimmet (§. 95).DaS sechste Regal endlich ist das Bergwerks-und dasdaraus einspringende SalzMegal, welches deshalb ambesten der obersten Gewalt überlassen wird, weil derGrund davon nicht auf die Oberfläche der Erde an-kömmt, welche zum unbeweglichen Privateigenthumevornehmlich bestimmet ist; und von diesem Bergwerks-regal muß man siebentens das Münzregal als eineFolge ansehen, weil es nöthig ist, denen aus den Berg-werken hervorgebrachten Metallen, besonders Goldund Silber, zum Behufe der Gewerbe und Commer-cien, einen gewissen Preist zu bestimmen, welches mit-hin am besten von der obersten Gewalt geschieht.
§. 109.
Wenn wlr also die Regalien vollständig abhandelnwollen; so müssen wir einem jeden Regal ein beson-deres Hauptstück widmen, und mithin diesen Abschnittferner in sieben Capitel eintheilen. Daö erste Haupt-stück wird demnach das Zoll - oder Mauth - und Ge-lektS-Regal, das zweyte das Postregal, daö dritte dieWasserregalien, das vierte daö Forstregal, das fünftedas Jagdregal, das sechste das Bergwerks- und Salz-Regal, und daö siebente das Münzregal zum Gegen-stände haben; und da wir meinem jeden Hauptstückesowohl die Verwaltung des Regals zum gemeinschaft-lichen Besten des Staats, als die Art und Weise aufunschädliche Art Einkünfte daraus zu ziehen betrach-ten werden; so wird nichts zurück bleiben, was einemAnfänger in den Cameralwissenschaften von den Re-galien zu wissen nöthig ist.
Erstes