Die FLEc undManchen sindvon den Accisenzu unterschei-den.
iz4 i. Buch/ 2. Abth. 2. Abschn. iHauptft.
entrichtet werden muß, noch heute zu Tage offenbarstatt. Bey einigen Zollstatten ist auch das Krangeldoder Kranrecht eingeführet, welches so viel als Wäge-geld heißen soll, weil die Güter und Waaren zum Be-hufe des Zolles gewogen werden müssen; wie denn ebendieses Kranrecht aus einer gleichen Ursache bey einigenStapelstädten statt findet.
*) Vielleicht wäre auch noch ein anderer Unterschiedunter Zoll- und Geleits - Gelde anzunehmen. Zollsollte meines Erachtens allemal nur an den Grän-zen des Landes statt finden, und die ein-und ausge-henden Waaren dabey genau untersuchet werde»;denn das ist die Absicht der Zölle, und mithin istein Zoll mitten im Lande, ganz wider seine Naturund Endzweck. Allein Geleits - und Wege-Geld,wobey es nur auf die Beschaffenheit des Geschirresund des Zugviehes ankömmt; kann allenthalben imLande eingefordert werden- Es wäre auch sehr dien-lich, diesen Unterschied, der auf die Natur der Sa-che gegründet ist, allenthalben einzuführen, und mit-ten im Lande auf die Beschaffenheit der Güter so.gefülirek werden, gar keinen Betracht zu nehmen,damit man den Commercien und Gewerben nichtohne Noth beschwerlich fiele.
§. uz.
Man muß die Zölle und Maukhen von den Acck-ftn unterscheiden, die auch in verschiedenen Ländern Li-cent,Jmpost, Aufschläge und dergleichen genennet wer-den. Diese werden nicht wegen des Gebrauches undder Sicherheit der Landstraßen entrichtet, sondern siesind eine ordentliche Art der Contribukionen und Ab-gaben, die von beweglichen Gütern und vornehmlichvon Consumtibikien gezahlet werden, weil die unbeweg-lichen Güter zu hart belästiget werden würden, wennsie alle zur Nothdurft des Staats erforderlichen Ab-gaben allein tragen sollten. Jedoch kann man nichtläugnen, daß vielleicht die Einschränkung des Zoll-rechtes