Von dem Zoll- und Geleits - Regal.
wie auch die Zölle allemal einen Gewinnst der Reisen-den und Kaufleute voraus setzen können; so ist eö garnichts unbilliges, daß sie für die großen Vortheile, diesie in der Sicherheit und Bequemlichkeit der Land-straßen genießen, einen mäßigen Theil dieses Gewinn-steS zum Besten des Staats abgeben. Bey allendenjenigen aus- und eingehenden Gütern und Waarenalso, die in das Aufnehmen des Nahrungsstandes kei-nen allzuwichtigen Einguß haben, kann man schon be-trächtliche Zolleinkünfte ziehen, besonders wenn es sol-che Waaren betrifft, welche die Unterthanen aus derersten oder zweyten Hand empfangen und wieder anAuswärtige verhandeln. Denn wenn ein solcher Han-del einmal im Flor ist; so wird er deshalb nicht ver-mindert, wenn auch die Zölle um ein weniges erhöhetwerden. Gleichergestalt haben wichtige Zolleinkünftebey solchen Waaren statt, die, wo sie nicht zur Ver-schwendung dienen, dennoch unter die Delicatessen ge-hören. Denn diejenigen, so dergleichen Waaren ge-brauchen, können auch ohne Schaden zu dem bereite-sten Vermögen des StaatS etwas merkliches beytra-gen.
§. 117.
Nach dem Endzwecke des Zollregals, den wir hier Das Zollrcgalausgeführet haben, ist es allerdings nöthig, daß ein Regenten M-Regent dieses Regal ganz uneingeschränkt besitzt, da- eingeschränktmit er so wohl auf diese oder jene aus- und eingehen- Nuttchland"den Waaren und Güter nach Erforderung des Auf- eingeschränkt,nehmens der Gewerbe die Zölle erhöhen oder vermin-dern, als auch neue Zölle nach Maaßgebung der Um-stände anlegen, und überhaupt alle andern Anstaltenund Maaßregeln darinnen treffen könne, welche dieWohlfahrt des Staats erfordern. Es ist auch keinZweifel, daß nicht freye Regenten hierinnen gänzlich.ungebundene Hände haben, wenn sie nicht durch Ver-träge mit ihren Ständen und Unterthanen, oder durch