Von den Wasserregalien. i8z
den Strand segnen wolle. Oefters ist der Genuß die-ses Strandrechtes den an der Küste wohnenden Un-terthanen nach Art eines Privilegii zugestanden. Zu-weilen aber nuhet es der Regent selbst; da denn diean der Meeresküste befindlichen landesherrlichen Be-dienten, zugleich auf dieses Recht aufmerksam seyn,die angetriebenen Güter aufsuchen lassen, und zu sei-ner Zeit an den Meistbiethenden verkaufen müssen.Eine gleiche Beschaffenheit hat es mit dem Rechte,die von verunglücketcn Schiffen versunkenen Waarenund Güter aus dem Meere heraus holen zu lassen,worzu man in neuern Zeiten verschiedene Erfindun-gen gemachet hat. Wenn die Eigenthümer nicht vor-handen und unbekannt sind; so fallen solche freylichder obersten Gewalt zu.
§. i?Z.
Die Goldwäsche gehöret gleichfalls zufälliger Wei-se unter die Wasserregalien; denn da die aus edlenGebürgen hervorquellenden Bäche, indem sie in denGebürgen die Goldadern durchdrungen, zuweilen gedie-genes Gold, als Sand und Körner losreißen und mitsich nehmen; so führen sie dasselbe in die größerenFlüsse mit ein, da es denn aus dem Sande durch dieWäsche, und hernach vermittelst des Quecksilbers zugut gemachet werden kann. Gleichwie nun die Erzteund Metalle, vermöge des Bergwerks-Regals, ohne-dem der obersten Gewalt zugehören; und die Flüsse,in welche dergleichen Gold zufälliger Weise gerathenist, gleichfalls dem Regenten vorbehalten sind; sokann sich dergleichen Goldes freylich niemand als derLandesherr anmaßen. Es werden aber dergleichenGoldwäschen, da es sich selten der Mühe verlohnet,eigene Bedienten und Arbeiter darauf zu unterhalten,entweder nach Bergrechte gegen den Zehenden, denVerkauf nach einem bestimmten Preiste und andere
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Von her Gold-wäsche mid derArtNutzniMNdavon zu. ha-ben.