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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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196 iBuch, 2 Abth. 2Mfchn. 4Hauptst.

Holz im Lande kaufen dürfen, bis die Unterthanenzur Einige damit versehen sind. Es ist so gar dieseseine nöthige Vorsorge des Regenten. Denn es er-eignet sich öfters, daß die Schmelz - und Siedwerkeder benachbarten Lande, die unweit der Gränze befind-lich sind, das meiste Holz im Lande weglaufen, wodurchnicht allein der Preiß des Holzes immer mehr ge-steigert wird, sondern auch öfters die eigenen Unter-thanen kein Hol; haben können, weil die Vasallen,die Waldungen haben, lieber mit solchen Werkenhandeln, die das Holz nicht allein gut bezahlen, son-dern auch gemeiniglich ganze Schlage mit einandernehmen. Darunter leiden also die Unterthanen, die; doch allen vernünftigen Grundsätzen nach, vor allenFremden ein naher Recht haben müssen. Hier mußl also der Landesherr den hauptsächlichen Endzweckr des Forstregals, nämlich die gemeinschaftliche Wohl-i fahrt des Staats und der Unterthanen ausüben,und nach Befinden die Ausfuhr des Holzes garverbiethen, oder doch den Unterthanen den Verkaufgesetzlich zugestehen.

**) Wenn der Landesherr seinen Vasallen Holzmarkteconcedirtt; so kann er zugleich einen Waldzoll, oderWaldgeleite, für sich dabey anlegen; wie denn auchdie Ausfuhr des Holzes aus dem Lande, in dem nuritzcgedachten Falle, mit einem besondern Zolle beschwe-ret werden kann; und so finden sich überall Gelegen-heiten, den Nebenzweck der Einkünfte bey Ausübungdes Forstregals anzubringen.

§. 162.

Z«r zweyten 2" der zweyten Classe der zu dem Forstregal gehö-Claffe dieser rigen Gerechtsamen (H. 158.) ist zuförderst das Rechtbegriffen, sich der Unterthanen Hölzer zum Behufe derder in den lan. Jagden zu bedienen*), die darzu nöthigen Einrich-FMeiu^gen- tungen darinnen zu machen, und wenn Thiergartende Privakhök- angeleget werden, das Holz zu der erforderlichen Ver-Wahrung zum Theile nach Maaßgebung der Größedes Holzes daraus zu nehmen. Jedoch wird ein wei-ser und billiger Regent sich entweder solcher Rechte

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