r, Reflel:Man muß beyden Ansaabc-ycschWeil ei-ne autc 2rd-iniiig erhal-te».
434 Von Grundsätzenu.Maaßregelnrc.
§. 407.
Endlich kommen wir auf den ein und zwanzigstenund letzten besondern Grundsatz, der bey den Aus-gaben des Staats anzuwenden ist, und der gleichfallsaus der Lehre von der Anwendung der rechten Mittelund ihrer geschickten Verbindung folget. Dieser ist:Man muß bey allen Ausgaben des Staats eine vor-treffliche Ordnung beobachten, und dieselben so wohlunter einander selbst, als mit der Einnahme und an-dern Geschafften der Regierung in einem guten Zu-sammenhange und Verbindung zu erhalten wissen.Die gute Ordnung ist in der That die Seele des Ca-meralwesens; und wenn alle Auszahlungen zur rech-ten Zeit und Stunde geschehen, wenn die Lieferungenund Zahlungen von einer (Lasse an die andere ihre vor-geschriebene Zeit und Ordnung genau beobachten müs-sen, wenn'die Einnahme selbst zu solchen Zeiten ge-setzt ist, daß sie mit den wichtigsten Ausgaben genauzusammen hängt, kurz, wenn alles von der Ordnungbelebet wird; so können nicht allein viele überflüßigeGeschaffte und Arbeiten, sondern auch viele Neben-unkosten und überflüßige Bedienten ersparet werden.Denn nichts ist so weitläuftig, so mühsam, so kostbar,als die Unordnung»
Zweyte