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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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und der darzu gehörigen Collegiorum. 677

nanz-und Wirthschaft-Geschäffte besondere Ord-nungen und Reglements nöthig, als z. E. bey demSteuer - Acciö - Zoll- und Post ° Wesen, bey der Ver-waltung der Forst-Jagd-Bergwerks-und Münz-Geschaffte. Man muß aber zweyerley Arten dieserOrdnungen und Reglements von einander unterschei-den. Man hat Steuer - Acciö - Zoll- Post-Wald-und Bergwerks - Ordnungen oder Reglements, die indas Land publiciret werden, und die eigentlich Policey-gestße sind, wie sich die Unterthanen in Ansehung die-ser Anstalten verhalten sollen *). Allein von diesenist hier die Rede nicht, sondern es sind noch besondereOrdnungen hierinnen nöthig, wie die Bedienten dieAufsicht, Verwaltung und Wirthschaft bey diesen Ge-schafften zu führen haben; und diese stehen nicht nurmit der allgemeinen Cammer - und Finanz - Ordnung! im genauen Verhältnisse, sondern sie sind auch dabey! schlechterdings nothwendig. Der Grund dieser Ord-! nungen muß auch aus der allgemeinen Cammerord-nung genommen werden; und man darf nur diejeni-gen Maaßregeln und Vorschriften, welche dieser Ge-^ schäffte halber dem Cammercollegio anbefohlen sind,weiter ausführen, und auf die Geschäffte der einzeln! Bedienten, welche diesen Angelegenheiten vorstehen,

> erstrecken.

*) Diese Reglements und Ordnungen werden gemeinig-lich gedrucket; und es ist nicht zu laugnen, daß nichtöfters darinnen auch Anordnungen cingem ischet wer-den sollten, die bloß die darüber gesetzten Bedientenund die Art der Aussicht und der Verwaltung an-gehen. Allein man sollte diese zweyerley Arten der

> Reglements und Ordnungen allerdings von einan-der unterscheiden, und in die Policeygesetze über diese

' Anstalten nichts einmischen, was die Bedienten allein! anbetrifft, und den übrigen Unterthanen zu wissennicht nöthig ist. Wenn man die zwey Hauptdepar^tements eines Cammercollegü, nämlich die Policey-Uuz und

Pdst-Forst-u»d Berg-werks- Ord-nungen ,ziveveriev Ar-te» derselbe»,in Ansehungdes Finanz-iind Poliers»Wesens.