Dcr all-e-meine Wirth»schofks - Etatist der tweytehauptsächlich-ste Grundder Camcral-»erfaffung.
682 Von Einrichtung des Cameralwesens
menen Bedienten gegeben, wiewohl sie heute zu Tagenicht mehr so gewöhnlich sind als ehedem; und haltenalles dasjenige ausführlich und mit allen nöthigenMaaßregeln in sich, was in der Bestallung nur kurzvorgestellet ist. Die Jnstructionen aber zu außer-ordentlichen Verrichtungen, als zu wichtigen Commis-sionen, zu Verfertigung und Revision der Steuer-catastrorum und andern außerordentlichen Cameral-geschäfften, zu Gränzscheidung und allerhand Con-tracten und Vergleichen mit benachbarten Staaten,welche die Cameralsachen angehen, sind schlechterdingsnothwendig; und ein Bedienter soll seiner eigenenSicherheit halber darauf dringen. Es müssen aberin diesen Jnstructionen die Zwecke und Absichten, dieman sich bey der Sache vorsehet, die anzuwendendenMittel, die einzugehenden Bedingungen, die Schwie-rigkeiten, die man voraus sieht, und wie sich der Be-diente dabey zu verhalten hat, die Fälle, in welchen erneue Jnstructionen zu erwarten hat, und wie er sichindessen betragen soll, ausführlich vorgeschrieben wer-den. Kurz, es gehöret eine große Ueberlegung, Vor-sicht und Kenntniß der Sache darzu, solche Jnstructio-nen abzufassen, und eben so viel Klugheit und Vor-sicht aus Seiten des Bedienten, sich derselben gemäßaufzuführen, damit wenigstens aus seiner Verrichtungkein Nachtheil für den Herrn und das Land entstehe,wenn es ja nicht möglich ist, die dabey habenden Ab-sichten zu erreichen.
§. 614.
Gleichwie alles dieses sich auf die allgemeine Cam-mer-und Finanz-Ordnung gründen muß; so ist die-selbe in der That das erste und vornehmste Geseh einerwohleingerichteten Cameralversassung, von welcherman mithin ohne die höchste Noth niemals abgehenmuß. Jedoch es giebt noch ein zweytes Haupt-
Grund-